LÜNEBURG. Abgelehnte Asylbewerber dürfen laut dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht derzeit grundsätzlich nicht nach Griechenland zurückgeführt werden. Dies haben die Richter in Lüneburg am Montag in zwei Urteilen entschieden. Der zehnte Senat begründete seinen Entschluß damit, daß die elementarsten Bedürfnisse wie „Bett, Brot, Seife“ der Betroffenen in dem EU-Land nicht gesichert befriedigt werden könnten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor die Asylanträge der beiden alleinstehenden Syrerinnen als unzulässig abgelehnt. Diese hätten schon in Griechenland einen positiven Bescheid erhalten, weshalb sie ausreisepflichtig seien. Zunächst gingen die Frauen vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück gegen den negativen Entscheid des Migrationsamtes vor.
Migrationsamt lehnte Asylbescheide ab
Allerdings wies das Gericht die Klagen ab, da den Frauen bei einer Rücküberstellung nach Griechenland keine Obdachlosigkeit drohe. „Zumindest mithilfe von Hilfsorganisationen oder informellen Netzwerken könne es den Klägerinnen gelingen, eine Unterkunft zu finden und die Versorgung mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen“, hieß es in einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts.
Die Syrerinnen legten Berufung dagegen ein, die nun Erfolg hatte. Ihnen drohe „innerhalb kürzester Zeit Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen“, begründete der Senat demnach seine Entscheidung. Nach Griechenland rücküberstellte Migranten erhielten keine Unterkunft und keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen.
„Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwerbstätigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben. Auch hinreichende Sozialleistungen stünden ihnen nicht zur Verfügung.“ Eine Revision gegen die Urteile ließen die Richter nicht zu. Allerdings kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
Ähnliche Urteile in der Vergangenheit
Auch andere Gerichten hatten in der Vergangenheit ähnliche Urteile gefällt. In Österreich hatte sich der Verfassungsgerichtshof im Herbst damit befaßt und die Überstellung einer Afghanin nach Griechenland gestoppt. Begründet worden war die Entscheidung mit den laut UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR unhaltbaren Zuständen im griechischen Asylsystem.
In der Regel ist nach dem sogenannten Dublin-Abkommen für ein Asylverfahren jener Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) zuständig, in dem der Flüchtling die EU-Außengrenze überschritten hat. Deutschland muß Dublin-Fälle grundsätzlich nach sechs Monaten auf das Erstantragsland zurückweisen, wenn es seine Zuständigkeit abgeben will. (ls)