KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag einen Eilantrag gegen die Abwahl Stephan Brandners (AfD) vom Vorsitz des Rechtsausschusses im Bundestag zurückgewiesen. Die AfD-Fraktion hatte mit einer einstweiligen Anordnung versucht, daß Brandner seine Aufgabe als Vorsitzender vorübergehend wiederaufnehmen darf, nachdem er im November mit 37 Ja- gegen sechs Neinstimmen als Vorsitzender abberufen worden war. Die Abwahl stellte einen bislang einmaligen Vorgang in der Geschichte des Bundestages dar.
Das Urteil bezieht sich allerdings lediglich auf den Eilantrag, bei dem es darum ging, ob der AfD bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Diesen Antrag lehnten die Richter ab. Im Hauptverfahren muß das Verfassungsgericht nun klären, ob die Absetzung Brandners verfassungswidrig war.
AfD benannte keinen Nachfolger
Die Richter argumentierten unter anderem, die AfD habe einen anderen Kandidaten aufstellen können. Dies tat sie allerdings bislang nicht. Sie sei entgegen ihrer Ansicht nicht vollständig an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben gehindert worden. Das Verfassungsgericht hält es allerdings für möglich, daß die AfD-Fraktion durch die Abwahl in ihrem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht verletzt worden sei. Bei dem Vorsitz gehe es um einen Posten, der der AfD-Fraktion nach der Geschäftsordnung des Bundestages grundsätzlich zustehe, argumentierte das Gericht.
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Brandner zeigte sich zufrieden. „Eilantrag leider abgelehnt, aber in der Hauptsache ist der Verfahrensausgang offen! Das ist wie ein kleiner Sieg“, schrieb der AfD-Politiker am Freitag auf Twitter. Der AfD-Prozeßvertreter Michael Elicker sagte dem Onlinemagazin Legal Tribune: „Wir haben bereits wesentlich mehr erreicht, als wir glaubten. Das Bundesverfassungsgericht goutierte durchaus bereits im Eilverfahren die von uns vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente und bezeichnet den Verfahrensausgang in der Hauptsache als offen.“ (ls)