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Gesetzesentwurf: Ermittler sollen Hautfarbe von Verdächtigen aus DNS erfassen dürfen

Gesetzesentwurf: Ermittler sollen Hautfarbe von Verdächtigen aus DNS erfassen dürfen

Gesetzesentwurf: Ermittler sollen Hautfarbe von Verdächtigen aus DNS erfassen dürfen

Spurensicherung
Spurensicherung
Spurensicherung: Bisher dürfen Ermittler lediglich das Geschlecht erfassen oder einen Abgleich machen Foto: picture alliance/Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa
Gesetzesentwurf
 

Ermittler sollen Hautfarbe von Verdächtigen aus DNS erfassen dürfen

Die Polizei soll nach dem Willen des Bundesjustizministeriums künftig Täterspuren genauer auswerten dürfen. Wie aus einem Gesetzesentwurf hervorgeht, soll es Fahndern in Zukunft erlaubt sein, aus DNS-Tests auch die Farbe von Augen, Haar und Haut abzulesen.
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BERLIN. Die Polizei soll nach dem Willen des Bundesjustizministeriums künftig Täterspuren genauer auswerten dürfen. Wie aus einem Gesetzesentwurf hervorgeht, soll es Fahndern in Zukunft erlaubt sein, aus DNS-Tests auch die Farbe von Augen, Haar und Haut abzulesen, berichten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe am Donnerstag.

„Der Änderungsvorschlag soll die wissenschaftlich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mögliche Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers erlauben“, heißt es in dem Gesetzentwurf, den das SPD-geführte Ministerium zur Abstimmung an die anderen Ressorts vorgelegt habe.

Frage nach „biogeographischer Herkunft“ soll verboten bleiben

Die Erkenntnisse aus diesen erweiterten Untersuchungen seien „grundsätzlich geeignet, die Ermittlungen voranzubringen und den wahren Sachverhalt aufzuklären“. Gleichwohl stelle eine solche DNS-Fahndung einen „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar“. Dieser sei aber „in den konkreten Ausgestaltungen verhältnismäßig“.

Bisher dürfen Ermittler mittels eines DNS-Tests lediglich das Geschlecht erfassen oder einen Abgleich der Spuren mit einer polizeilichen Datenbank machen. Weiterhin verboten bleiben soll gemäß dem Referatsentwurf die Auswertung der „biogeographischen Herkunft“ eines gesuchten Verdächtigen. Medizinisch sei es zwar möglich, die Herkunftsregion einer unbekannten Person zu bestimmen, Ermittlern solle dieses Instrument jedoch nicht erlaubt werden.

Debatte nach Mord an Maria L.

Das Justizministerium warnt in dem Papier allerdings vor den möglichen Auswirkungen der „Folgemaßnahmen“ dieser erweiterten DNS-Auswertungen. Es müsse beachtet werden, „daß es in Fällen der möglichen Zuordnung der Spur zu Angehörigen einer Minderheit nicht zu einem Mißbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze kommen darf“.

Eine deutschlandweite Debatte über die medizinischen und die rechtlich erlaubten Möglichkeiten von DNS-Auswertungen hatte es vor drei Jahren im Fall Maria L. in Freiburg gegeben. Die junge Frau war von einem Asylbewerber vergewaltigt und ermordet worden. Die Polizei sicherte DNS-Material, das sie jedoch nicht vollständig auswerten durfte, auch wenn dies zur zügigeren Aufklärung des Falls hätte beitragen können. (ls)

Spurensicherung: Bisher dürfen Ermittler lediglich das Geschlecht erfassen oder einen Abgleich machen Foto: picture alliance/Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa
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