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Urteil des Verfassungsgerichtshofs: AfD Sachsen darf mit größerer Landesliste antreten

Urteil des Verfassungsgerichtshofs: AfD Sachsen darf mit größerer Landesliste antreten

Urteil des Verfassungsgerichtshofs: AfD Sachsen darf mit größerer Landesliste antreten

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AfD Landeschef Jörg Urban und Jurist Michael Elicker (r.) Foto: picture alliance/Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa
Urteil des Verfassungsgerichtshofs
 

AfD Sachsen darf mit größerer Landesliste antreten

Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat einen Teil der Landesliste der AfD Sachsen für die Landtagswahl vorläufig doch zugelassen. Demnach werden auch die Listenplätze 19 bis 30 bewilligt. Nach einer ersten Bewertung des Gerichts handelte der Landeswahlausschuß, der die AfD-Landesliste von 61 Bewerbern auf 18 zusammengestrichen hatte, „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“.
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LEIPZIG. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat einen Teil der Landesliste der AfD Sachsen für die Landtagswahl vorläufig doch zugelassen. Demnach werden auch die Listenplätze 19 bis 30 bewilligt. Nach einer ersten Bewertung des Gerichts handelte der Landeswahlausschuß, der die AfD-Landesliste von 61 Bewerbern auf 18 zusammengestrichen hatte, „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“.

Das Gericht bezieht sich bei diesem möglichen Rechtsfehler auf den „vom Landeswahlausschuß angenommenen Verstoß gegen einen geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung“. Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf „der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt“, hieß es.

Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens könne hingegen kein derartiger Rechtsfehler bei der Entscheidung festgestellt werden. Deshalb sei die Verfassungsbeschwerde nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 zulässig, die Listenplätze 31 bis 61 bleiben außen vor. Die ersten 30 Plätze der Liste waren von der AfD in einem Einzelwahlverfahren bestimmt worden, danach wählte die Partei aus Zeitgründen im Block.

Endgültige Entscheidung soll am 16. August fallen

Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will der Verfassungsgerichtshof noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert.

„Auch wenn damit belegt ist, daß der Landeswahlauschuß eine grobe Fehleinschätzung vorgenommen hat, so sind wir doch mit dieser Entscheidung nicht zufrieden“, teilte der Pressesprecher der AfD-Fraktion im Landtag, Andreas Harlaß, mit. „Es kann und darf uns nicht vorgeschrieben werden, 61 Listenkandidaten in einem Einzelwahlverfahren zu wählen. Hier wird der AfD verboten, was anderen Parteien erlaubt ist. Wir werden trotz des Teilerfolges die Sache juristisch und politisch weiterverfolgen.“ (ha)

AfD Landeschef Jörg Urban und Jurist Michael Elicker (r.) Foto: picture alliance/Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa
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