LUXEMBURG. Ausländische EU-Bürger dürfen nicht einfach ausgewiesen werden, auch wenn sie straffällig geworden sind. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Wenn EU-Bürger bereits fünf Jahre im Gastland verbracht hätten und integriert seien, gelte hiernach ein verstärkter Ausweisungsschutz. Dieser werde mit der Dauer des Aufenthalts noch weiter verschärft, heißt es in dem Urteil.
Nach fünf Jahren haben EU-Bürger im Gastland ein Daueraufenthaltsrecht
Im Einzelfall können so Personen, die über fünf Jahre in einem EU-Ausland gelebt haben, nur aus „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ abgeschoben werden. Nach Zehn Jahren Aufenthalt müßten sogar „zwingende Gründe“ eine Ausweisung rechtfertigen.
Habe ein EU-Ausländer eine langjährige Haftstrafe verbüßt, müsse geprüft werden, ob die Integrationsbande nicht abgerissen sei. Hierbei sollen Art und Umstände der Strafttat sowie das Verhalten des Straffälligen im Vollzug berücksichtig werden.
Ein EU-Bürger erhält laut EU-Recht nach fünf Jahren Aufenthalt in einem EU-Gastland ein Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat. (mp)