LUXEMBURG. Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Bedingungen das Tragen des Kopftuchs verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in einer Grundsatzentscheidung entschieden. Anlaß waren die Klagen zweier moslemischer Frauen in Belgien und in Frankreich, denen aufgrund ihrer Verschleierung gekündigt worden war.
Allerdings müsse das firmeninterne Verbot an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, mahnten die Richter. Die Regelung dürfe keine Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligen, heißt es in der Urteilsbegründung. Wenn das Verbot hinreichend allgemein gehalten sei, stelle es keine unmittelbare Diskriminierung dar.
Kundenwünsche reichen nicht für Verbot
In Belgien wurde die Rezeptionistin Samira A. entlassen, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit in dem Sicherheitsunternehmen tragen zu wollen. Das widersprach der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte. Diese Kündigung dürfte nach dem Grundsatzurteil rechtens sein.
Unklarer gestaltet sich der Fall aus Frankfreich. Die Software-Designerin Asma B. verlor ihre Stelle, nachdem ein Kunde sich über ihr Kopftuch während der Arbeit beklagte. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, heißt es aus Luxemburg. Kundenwünsche allein reichten laut dem Urteil für ein Verbot nicht aus. (FA)