HAMM. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Auslieferung eines rumänischen Straftäter in dessen Heimatland abgelehnt. Der zugesicherte persönliche Haftraumanteil von zwei bis drei Quadratmeter sei zu klein, wodurch der Angeklagte menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt wäre, heißt es in dem am 4. November veröffentlichen Urteil.
„Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig. Die sofortige Haftentlassung des Verfolgten in vorliegender Sache wird angeordnet“, lautet der Beschluß. Zudem lehnte das Gericht eine weitere Inhaftierung des 38-jährigen in Deutschland bereits im August ab.
Organisierter Betrug in der Heimat
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legte bereits in der Vergangenheit fest, daß wenigstens vier Quadratmeter Grundfläche für eine angemessene Haftunterbringung erforderlich sind. Jene sechs Quadratmeter in deutschen Gefängnissen seien dem Oberlandesgericht nach ebenfalls „an der unteren Grenze des Hinnehmbaren“.
Der Rumäne hatte sich im Jahr 2012 einer organisierten Verbrecherbande in seinem Heimatland angeschlossen. Durch gefälschte Papiere und Arbeitsverträge erhielt er Kredite in der Höhe von mehreren tausend Euro, welche er nicht in der Lage war zurückzubezahlen.
Weil ihm in seinem Heimatland eine fünfjährige Gefängnisstrafe drohte, flüchtete der Rumäne daraufhin mit seiner Familie nach Deutschland, wo er mittels europäischen Haftbefehls festgenommen wurde. (vi)