KARLSRUHE. Die Fünfprozenthürde bei der Wahl zum Europäischen Parlament verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Regelung verstoße „gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien“, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle.
Zur Begründung hieß es weiter, die Fünfprozenthürde bewirke eine „Ungleichgewichtung“ der Wählerstimmen, weil Stimmen für kleinere Parteien, die an der Hürde scheitern, ohne Erfolg bleiben. Die Europawahl 2009 muß allerdings nicht wiederholt werden, entschied das Gericht. Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel mit fünf zu drei Richterstimmen äußerst knapp aus. Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.
Gegen die Fünfprozenthürde bei der Europawahl 2009 hatte unter anderem der Staatsrechtler Hans-Herbert von Arnim geklagt. Er hatte argumentiert, daß bei der Wahl 2009 rund 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen sind, weil die Wähler ihre Stimmen Parteien gegeben hatten, die nicht in das Europaparlament eingezogen sind. (ms)