MÜNCHEN. Der Nachdruck von Zeitungen aus der NS-Zeit ist bis zum Jahr 1939 rechtens. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München dem Magazin Zeitungszeugen einen ersten Teilerfolg beschieden.
Das historische Magazin des britischen Herausgebers Peter McGee hat unter anderem Faksimiles der NS-Propagandablätter Der Völkische Beobachter und Der Angriff abgedruckt. Der Freistaat Bayern hatte den kommentierten Nachdruck der historischen Zeitungen untersagt.
Das Verbot war in der Öffentlichkeit auf ein geteiltes Echo gestoßen. Der Generalsekretär des Zentralrats der Juden, Stephan Kramer, hatte sich über das Verbot einer „Kopiervorlage für Nachwuchsnazis in jedem Zeitungskiosk“ erfreut gezeigt, angesehne Historiker verurteilten dies dagegen in einem Memorandum als „Mystifizierung und Überhöhung der NS-Propaganda“.
Urheberrecht liegt nicht bei NS-Politikern
Formaljuristisch wurde das Verbot vom Freistaat mit dem Urheberrecht begründet. Bayern besitzt die Rechte an Schriften von Adolf Hitler und Joseph Goebbels, die erst 70 Jahre nach deren Tod, also 2015, erlöschen. Das Gericht sah dies allerdings „aufgrund mangelnder schöpferischer Leistung“ der NS-Politiker als nicht gegeben, zitiert der Focus. Damit gilt die Frist ab Erstveröffentlichung und ist für Zeitungen vor 1939 abgelaufen.
Andererseits widersprach das Gericht McGee, welcher einen Nachdruck als „wissenschaftliches Zitat“ nicht vom Urheberrecht gedeckt sah. Der dünne Zeitungsmantel, der die Reproduktionen umschließt, sei nicht hinreichend. Dennoch zeigte sich McGee über die Entscheidung erfreut: „Wir erwarten hieraus keine wesentliche Beeinträchtigung“, sagte er im Hinblick auf zukünftige Auflagen.
Der Freistaat kündigte dagegen Rechtsmittel gegen die Entscheidung an. Die Richter hatten insbesondere kritisiert, das Verbot mit dem Urheberrecht durchzusetzen. „Da muß man sich mal etwas anderes einfallen lassen“, sagte der Gerichtssprecher Tobias Pichlmaier. Die aktuelle Ausgabe des wöchentlichen Magazins ist seit Donnerstag im Handel. (FA)