KÖLN. Einer Lehrerin, die ihrem Dienst unerlaubt fernblieb, da sie eine islamische Pilgerreise unternahm, wurde zu unrecht fristlos gekündigt. Eigentlich ist die Rechtslage eindeutig: wer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers seinen Urlaub antritt, muß mit sofortiger Kündigung rechnen. Doch in diesem Fall habe sich die Klägerin in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden, entschied das Kölner Arbeitsgericht.
Lehrer sind dazu angehalten, ihren Urlaub während der Schulferien zu nehmen. Entsprechend lehnte das Schulamt in Köln das Urlaubsgesuch einer Lehrerin ab, die auf eine „Große Pilgerreise“ für Moslems, den sogenannten Haddsch, gehen wollte. Dieser ist nur zu bestimmten Zeiten möglich und richtet sich nach dem Mondkalender. Erst in dreizehn Jahren würde er mit den Schulferien zusammen fallen.
Pilgerreise besitzt empfehlenden Charakter
Trotzdem nahm die Lehrerin an der Pilgerreise teil. Als das Schulamt ihr daraufhin fristlos kündigte, klagte sie. In dreizehn Jahren, so argumentierte die Klägerin, hätte ihre Mutter voraussichtlich nicht mehr ihr behindertes Kind betreuen können. Auch sei sie selbst dann 64 Jahre alt. Eine Sicht, der das Gericht folgte. Zwar sei ein eigenmächtig angetretener Urlaub ein Grund für eine fristlose Kündigung, mit Blick auf die erforderliche Interessenabwägung aber ungerechtfertigt.
Der Haddsch gehört zu den fünf Grundlagen des islamischen Glaubens. Jeder Moslem sollte die Pilgerfahrt einmal in seinem Leben durchgeführt haben, was aber einen eher empfehlenden Charakter besitzt und auch von vielen Moslems nicht beachtet wird. Die „Kleine Pilgerfahrt“, die sogenannte Umra, ist das ganze Jahr über möglich. Jährlich besuchen derzeit über 2 Millionen Moslems die Kaaba. (FA)