WIESBADEN. Auch rechtskräftig verurteilte Ausländer können eingebürgert werden. Das entschied jetzt das Wiesbadener Verwaltungsgericht. Die Richter hatten der Klage eines Inders überwiegend stattgegeben, dessen Einbürgerung abgelehnt worden war.
Der Taxiunternehmer, der mit einer Deutschen verheiratet ist, war im März 2007 vom Amtsgericht Wiesbaden wegen Steuerstraftaten und Vorenthaltung von Sozialversicherungsleistungen zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen verurteilt worden. Im Spätsommer des selben Jahres hatte der Inder einen schweren Verkehrsunfall. Seitdem ist der Kläger schwerbehindert.
Als sein Antrag auf Einbürgerung wegen seiner Straftaten abgelehnt worden war, klagte der Vater von zwei Kindern dagegen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden befand, daß im Hinblick auf die Zielsetzung der Vorschrift, nach der eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Familie wünschenswert sei, von der geforderten „Straffreiheit“ abgesehen werden könne, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei.
Von „Straffreiheit“ kann abgesehen werden
Diese sah das Gericht in dem Umstand bestätigt, daß der Kläger seit dem Unfall an ein künstliches Herz angeschlossen ist und auf ein Spenderherz wartet. Die zuständige Behörde hätte auch nicht berücksichtigt, daß die letzte Straftat des Inders sechs Jahre zurückliege und damals das niedrigste Strafmaß angewendet worden sei.
Außerdem weise der Mann ein hohes Maß an Integration auf und lebe bereits seit 26 Jahren in Deutschland. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, daß die Behörde unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte den Antrag erneut prüfen müsse.
Ähnlich urteilte schon das Verwaltungsgericht Koblenz 2006 im Falle eines Syrier. Aus den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts folge, daß ein Ausländer trotz Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten eingebürgert werden könne. Die Entscheidung stelle eine Ermessensentscheidung der widerstreitenden Interessen des Klägers und der öffentlichen Hand dar.