KARLSRUHE. Der Ausschluß des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann aus der CDU war rechtmäßig. Das gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute bekannt.
Hohmann war wegen einer fälschlicherweise als antisemitisch bezeichneten Rede zum Tag der Deutschen Einheit 2003 und einer anschließenden Medienkampagne gegen ihn im November 2003 aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und anschließend aus der Partei ausgeschlossen worden.
Gegen seinen Parteiausschluß hatte Hohmann Klage erhoben, die das Berliner Landgericht jedoch abwies. Die darauf erhobene Berufung gegen diese Entscheidung wies das zuständige Kammergericht ebenfalls zurück und ließ darüber hinaus auch eine Revision nicht zu.
BGH: Beschwerdewert nur 15.000 Euro
Gegen dieses Urteil legte Hohmann wiederum Beschwerde beim BGH ein.
Der zuständige II. Zivilsenat wies die Beschwerde nun als unzulässig zurück, da der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht sei.
Das Berliner Kammergericht hatte den Streitwert des Verfahrens auf 15.000 Euro festgesetzt. Hohmann hatte daraufhin geltend gemacht, daß sein Interesse an einem Verbleib in der CDU mit deutlich mehr als 15.000 Euro zu bewerten sei. Dem folgte der Senat des BGH aber nicht, sondern setzte die Beschwerde ebenfalls auf 15.000 Euro fest.
Entscheidung macht den Weg frei zum Bundesverfassungsgericht
Der Fuldarer Rechtsanwalt Chrisptph Kind, der Hohmann vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin vertreten hatte, zeigte sich gegenüber der JUNGEN FREIHEIT von der Entscheidung nicht überrascht.
„Im Hinblick darauf, daß die Zivilgerichte einen Parteiaustritt nur innerhalb sehr enger Grenzen, zum Beispiel auf Willkür, überprüfen können, ist das Urteil nicht völlig überraschend. Es macht aber den Weg frei, die Angelegenheit auf Verstöße gegen Verfassungsrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit hin zu überprüfen.“
Kind zeigte sich allerdings verwundert über die Formulierung des BGH, nach der Hohmanns Rede „von weiten Teilen der Öffentlichkeit als antisemitisch empfunden“ worden sei. Ihn würde es interessieren, woher der BGH diese Erkenntnisse habe. Seines Wissens nach seien darüber keine repräsentativen Umfragen erhoben worden, sagte Kind.