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Unabsehbare Konsequenzen

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„Civis Romanus sum“, ich bin römischer Bürger. Im alten Rom war die Staatsbürgerschaft ein als Auszeichnung zu verstehendes Recht. In Deutschland hingegen erleben wir eine erbärmliche Abwertung unserer Staatsbürgerschaft. Sie wird allen möglichen Menschen ohne Prüfung nachgeworfen, ist zum Wegwerfartikel geworden.

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“: So steht es in Artikel 20 des Grundgesetzes. Souverän ist das deutsche Volk, nicht die von ihm auf Zeit gewählten Abgeordneten und Regierungsmitglieder. Die „Volksvertreter“ haben es aber geschafft, dieses Fundament des Staates „Deutschland“ zu zerbröseln: „Wer das Volk ist, bestimmen wir.“

Diese Maxime stand Pate, als im Jahre 1999 das deutsche Staatsbürgerrecht von der rot-grünen Koalition grundlegend verändert wurde: Bisher richtete sich die Staatsbürgerschaft nach dem „Blutsrecht“, dem ius sanguinis. Maßgebend war die Abstammung, nicht das Geburtsland. Andere Länder kennen das ius soli („Bodenrecht“), welches an den Geburtsort und nicht an die Abstammung anknüpft.

Zehntausende Kinder werden zwangsgermanisiert

Damals wurde Ausländern verstärkt die Möglichkeit verschafft, die deutsche Staatsbürgerschaft einschließlich des Wahlrechts zu erwerben und daneben ihre eigene Staatsbürgerschaft beizubehalten, also Doppelstaatsbürger zu werden. Die gravierendste Änderung findet sich in Paragraph 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn auch nur ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Auf diese Weise werden alljährlich Zehntausende Kinder ausländischer Eltern zu Deutschen, unabhängig davon, ob deren Eltern das wollen. Es handelt sich um Zwangsgermanisierung.

Der Türke, der Araber, der Moslem wird aber auch dem deutschen Volk als „Mit-Staatsbürger“ aufgezwungen. Ein solches Verfahren ist nach jedem anderen „Vereinsrecht“ undenkbar. Nachdem die Neuregelung im Jahre 2000 in Kraft getreten ist, können nach Paragraph 40 b solche Ausländer, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ihre Einbürgerung beantragen, wenn bei der Geburt die Voraussetzungen des Paragraphen 4 vorgelegen haben.

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Lange Frist ist nicht nachvollziehbar

Nach Paragraph 29 ist dieser Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit indessen nicht endgültig. Die zwangsweise oder nach Paragraph 40 b eingebürgerten Doppelstaatler sind nach Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtet, zu erklären, welche Staatsbürgerschaft sie behalten wollen. Erklären sie, die ausländische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben zu wollen, geht die deutsche Staatsbürgerschaft wieder verloren.

Das gilt auch, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. Die lange Frist von fünf Jahren ist nicht nachvollziehbar. Sie belohnt den in der Verweigerung einer Entscheidung liegenden Rechtsbruch mit dem Fortbestand der deutschen Staatsbürgerschaft einschließlich des Wahlrechts bis zum „Alter 23“. Eine „Staatsbürgerschaft auf Zeit“ ist ein Unding.

In der Öffentlichkeit ist das Thema wieder aufgekommen, weil nun die ersten „Kinderstaatsbürgerdeutschen“, die einen Antrag nach Paragraph 40 b gestellt hatten, volljährig werden. Sie müssen sich jetzt entscheiden. Im Jahre 2008 wird mit etwa 3.000 Fällen gerechnet, die Zahl wird im Laufe der Jahre immer stärker ansteigen und einen ersten Höhepunkt im Jahre 2018 erreichen, wenn die ersten „Zwangsdeutschen“ vor die Entscheidung über ihre Staatsbürgerschaft gestellt werden.

Integrationshemmende Faktoren

Im Lichte der heutigen Zustände in Deutschland ist es geboten, diese Rechtslage kritisch zu betrachten: Es ist nun einmal so, daß ein großer Teil der in Deutschland heranwachsenden ausländischen Jugendlichen, insbesondere soweit sie Moslems sind, nach Deutschland weder paßt noch passen will. Die von diesen Jugendlichen ausgehenden Gewaltakte sind Gegenstand breiter Diskussionen in der Öffentlichkeit und beunruhigen das deutsche Volk in hohem Maße.

Nach einer Studie des Bundesinnenministeriums sind etwa 40 Prozent der jungen Muslime der Gewalt zugeneigt. Die Studie zeigt allgemeingültige integrationshemmende Faktoren: mangelhafte sprachlich-soziale Integration, bildungsferne einseitige Ausrichtung auf nichtdeutsche Medien sowie den Rückzug in ethnisch-religiös geschlossene Milieus. Die Auffassung einer „göttlichen Belohnung für Gotteskämpfer“ wird von mehr als 40 Prozent dieser Jugendlichen geteilt. Das ist deutlich genug, selbst Bundesinnenminister Schäuble findet das Ergebnis der Studie „besorgniserregend“.

Genau diese Gruppe ist aber Hauptprofiteur der in dem Staatsbürgerschaftsrecht von 1999 vorgesehenen „Germanisierung“. Diese Jugendlichen sind auch „Deutsche“ und damit vor Abschiebung geschützt. Die politische Klasse sichert so einen Höchststand an gewaltbereiten „Immigrationsdeutschen“ dieser Art im Lande ab. Die Folgen für die „eingeborenen“ Deutschen sind ihr gleichgültig, ihre multikulturellen Träume haben die Feder geführt, die Opfer des eingebürgerten Gewaltpotentials interessieren nicht.

Nachgeworfene Staatsbürgerschaft  kein Mittel der Integration

Wie sich diese „Zwangsgermanen auf Zeit“ nach Erreichen des 18. bis hin zum 23. Lebensjahr entscheiden werden, ist ungewiß. Auf keinen Fall werden sie die frühere Staatsbürgerschaft wählen, wenn sie in Deutschland bleiben wollen, aber Straftaten begangen haben. Dann sind sie weiter vor Abschiebung geschützt, was im Falle der Wiederaufnahme ihrer früheren Staatsbürgerschaft nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Auch als wahlberechtigte „Bestandteile des Souveräns“ machen sie sich „gut“ und werden ihren „Wohltätern“ die Stimme geben: welch ein „Gewinn“ für unser Land.

Gegen eine solche Entwicklung ist im Interesse Deutschlands, des deutschen Staatsvolkes und der Erhaltung seiner staatlichen und kulturellen Identität Front zu machen. Die „Zwangsstaatsbürgerschaft“ für neugeborene Kinder ausländischer Eltern sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine nachgeworfene Staatsbürgerschaft kann kein Mittel der Integration sein, die Reihenfolge muß umgekehrt sein: Staatsbürger darf nur werden, wer eindeutig integriert ist und sich zu einer deutschen Identität bekennt.

Im übrigen existiert nicht nur ein gegen Deutsche gerichtetes Gewaltpotential junger Türken, sondern auch ein Konfliktpotential zwischen diesen einerseits und kurdischen Türken andererseits. Je nachdem, wie sich der Kurdenkonflikt in der Türkei entwickelt, kann er auch auf Deutschland übergreifen. Die ersten Anzeichen waren schon zu besichtigen.

Der deutschen Tradition fremde Gesetzgebung

Es ist verheerend, wenn diese Kontrahenten auch noch allesamt die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Wenn sie in Deutschland  oder aber auch in der Türkei oder im Irak gegeneinander kämpfen, streiten dort „Deutsche“ gegen „Deutsche“ – mit unabsehbaren Konsequenzen.

Es spricht also alles dafür, diese der deutschen Tradition fremde Gesetzgebung wieder zurückzunehmen. Es geht nicht an, die deutsche Staatsbürgerschaft „auf Zeit“ zu einem auf dem „Flohmarkt“ zu verhandelnden Billigartikel zu machen. Ihr ist wieder der hohe Rang und Wert einzuräumen, der ihr zukommt. Das bedeutet, daß Ausländer nur auf Antrag und nur bei Erfüllung strenger Voraussetzungen Deutsche werden können.

Auch ist die doppelte Staatsbürgerschaft so weit wie möglich auszuschließen, damit das deutsche Volk überhaupt noch definierbar bleibt und sich staatsrechtlich und politisch weiter behaupten kann. Die Dimension des Problems wird auch darin sichtbar, daß inzwischen der Anteil von „eingedeutschten“ Erstkläßler mit Migrationshintergrund in Deutschland bei über 30 Prozent liegt, in Großstädten ist er noch weit höher. Es handelt sich also um ein für den Bestand des Staates entscheidendes Massenphänomen. Die Deutschen müssen verlangen, daß die Politik endlich auch ihre Interessen berücksichtigt: „Wir sind das Volk.“

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