Anzeige
Anzeige
Marc Jongen, ESN Fraktion

Recht gegen Rechts

Recht gegen Rechts

Recht gegen Rechts

 

Recht gegen Rechts

Anzeige

Cato, Palmer, Exklusiv

Für einigen Wirbel innerhalb der Regierungskoalition sorgte Bundesinnenminister Otto Schily (SPD), als er vergangene Woche einen neuen Gesetzentwurf zur Änderung des Versammlungsrechts vorlegte, der in Zusammenarbeit mit einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe und dem Bundesjustizministerium entstand. Dieser Entwurf sieht einen gravierenden Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit vor. Der Artikel 8 GG räumt allen Deutschen das Recht ein, sich „ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Für Versammlungen unter freiem Himmel können gesetzlich definierte Beschränkungen erlassen werden (etwa die notwendige Anmeldung bei einer Versammlungsbehörde). Verbote solcher Versammlungen dürfen bisher nur dann ausgesprochen werden, wenn eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ vorliegt. Schilys Neufassung dagegen sieht die Möglichkeit eines Verbotes auch dann vor, wenn „keine strafbare Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit droht“, um dadurch aber seitens des Staates „Gefahren entgegenzuwirken, die von Versammlungen extremistischer Veranstalter ausgehen, bei denen z.B. die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle verherrlicht wird“. Außerdem soll die Möglichkeit erleichtert werden, Versammlungen an bestimmten „Mahnstätten“ zu verbieten. Dies soll etwa für eine Demonstration möglich sein, die „an einem Ort stattfindet, der in eindeutiger Weise an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert und der als nationales Symbol für diese Behandlung anzusehen ist, und die Versammlung geeignet ist, diese menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen“. Spätestens jetzt wird klar, worauf Schilys Entwurf abzielt und welche Demonstrationen er dabei im Blick hat. In der Vergangenheit hatten zahlreiche Behörden versucht, Demonstrationen der NPD zu verbieten – und waren damit regelmäßig an Gerichtsentscheidungen zugunsten der Partei gescheitert. Nachdem auch das Verbotsverfahren gegen die NPD blamabel danebenging, versucht der Innenminister mit diesem Gesetzentwurf zukünftig Aufmärsche dieser oder ähnlicher Gruppierungen – etwa vor dem „Mahnmal für die ermordeten Juden Europas“ in Berlin – zu verhindern. Indem als Verbotsgründe auch „eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausländischer terroristischer Vereinigungen und Terrorakte“ angeführt werden, zielt der Entwurf nicht nur auf die extremen Rechten ab, sondern auch auf islamistische und ähnliche Organisationen. Während Schily mit seinem Vorstoß bei der Union offene Türen einrennt, stoßen seine Pläne beim grünen Koalitionspartner und sogar in den Reihen der Sozialdemokraten auf vehemente Ablehnung. Wolfgang Bosbach, Innenpolitiker und Vizevorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, nennt es „sehr erfreulich, daß nach Jahren unseres Anmahnens der Innenminister endlich die Notwendigkeit einer Verschärfung des Versammlungsrechts eingesehen hat“. Sein CSU-Kollege Wolfgang Zeitlmann pflichtet dem bei und verlangt von Schily eine schnellstmögliche Umsetzung dieser Pläne. Dagegen nimmt der Innenexperte der SPD, Dieter Wiefelspütz, Abstand zu seinem Genossen Schily: Eine Mehrheit in der SPD bekomme der Innenminister mit diesen Plänen nicht, so Wiefelspütz gegenüber der taz. „Was verbotswürdig ist, kann man schon heute verbieten“, lautet sein Votum gegen die Novellierung des Versammlungsgesetzes. Eine neue Mahnmal-Klausel kann sich dagegen auch Wiefelspütz vorstellen, so daß in „eng umgrenzten Gebieten“ keine Demonstrationen stattfinden dürften. Die Bundestagsfraktion von Bündnis90/ Die Grünen lehnt Schilys Neufassung rundweg ab. Aus der eigenen Vergangenheit der Partei heraus bekennt man in einer Pressemitteilung: „Für politische Überzeugungen auf die Straße zu gehen, ist eine elementare Voraussetzung für die Demokratie… Das gilt gerade bei Kundgebungen, deren Teilnehmer und deren Parolen in schroffem Gegensatz zu demokratischen Überzeugungen stehen“. Ergänzend meint dazu der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion, Volker Beck, der Staat könne sich nicht aussuchen, wem er das Recht auf Demonstrationen zubillige, solange dort keine Straftaten begangen würden. Schily bekommt damit keine SPD-Mehrheit Der FDP-Innenpolitiker Max Stadler teilt solche Bedenken und weist darauf hin, daß schon heute die Möglichkeit bestünde, Aufmärsche extremistischer Parteien mittels Auflagen zu steuern. Für „verfassungsrechtlich schwierig“ hält auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) das Vorhaben. Sie befindet sich dabei in bester Gesellschaft. Ein mit Schilys Entwurf vergleichbares Vorhaben der CDU aus Mecklenburg-Vorpommern traf auf dn Widerspruch des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Dieter Grimm. Der Jurist hatte in einem fast 60seitigen Gutachten festgestellt, daß die bereits existierenden gesetzlichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ausreichten und weitergehende wohl nicht verfassungskonform seien. Aus diesem Grund gibt sich auch die NPD – als augenscheinlich Hauptbetroffene – weitgehend unbeeindruckt von Schilys Vorhaben, beim Demonstrationsrecht nach „politisch erwünschten oder unerwünschten Zielen“ zu unterscheiden. Im übrigen, so gibt NPD-Bundesgeschäftsführer Frank Schwerdt namens der „nationalen Opposition“ zu bedenken, unterlägen Begriffe wie „historisch sensible Orte, Rücksicht auf Angehörige von Opfern, Terroristen“ der jeweiligen Definition. Das demokratisch zweifelhafte Gebahren, das diesem Gesetzentwurf des Bundesinnenministers zugrunde liegt, offenbart sich nicht zuletzt an zweierlei Punkten: Erstens herrscht schon jetzt eine Ungleichgewichtung bei der Strafbarkeit politischer Äußerungen vor: Den Tatbestand der Propagandadelikte kennt der Gesetzgeber fast ausschließlich bei Rechtsextremen, mit steigender Tendenz auch bei Islamisten (islamistischer Antisemitismus), kaum jedoch im linksextremen Spektrum. Zweitens sind es dagegen in den überwiegenden Fällen gerade linksextreme Demonstrationen, die schon nach geltendem Recht eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit zulassen könnten, weil sie „unfriedlich“ verlaufen und durch „Gewalt gegen Personen und Sachen“ eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Solche Fakten bleiben jedoch häufig unterhalb der öffentlichen Wahrnehmung in Politik und Medien. Wenn jetzt auch noch anstelle der etwaigen Strafbarkeit einer Handlung die ihr zugrunde liegende Gesinnung zum Maßstab für die Einschränkung von Grundrechten seitens des Staates werden soll, bewegen wir uns auf einen Zustand zu, der schlicht als totalitär zu bezeichnen ist. Foto: Holocaust-Mahnmal in Berlin, dahinter Reichstag: Demonstrationen sind hier nicht erwünscht

Anzeige
Marc Jongen, ESN Fraktion
Anzeige

Der nächste Beitrag

ähnliche Themen
Hierfür wurden keine ähnlichen Themen gefunden.