Seit Mittwoch dieser Woche wird vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht eine neue Runde im Streit zwischen Altkanzler Helmut Kohl und der Behörde der Bundesbeauftragten für die Akten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes (BStU) ausgefochten. Allgemein geht es um die Frage, ob die BStU ermächtigt ist, personenbezogene Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) über eine „Person der Zeitgeschichte“ den Medien zur Verfügung zu stellen, die Fragen ihrer „Funktions- und Amtsausübung“ berühren. Letzteres ist der tatsächlich brisante Hintergrund der gesamten Angelegenheit seit nunmehr fast fünf Jahren. Damals wie heute steht dabei die Frage im Raum: Ist die Veröffentlichung von „Erkenntnissen“ möglich, die das MfS unter anderem durch das Abhören von Telefonaten über Kohls Amtsausübung gewann? Begonnen hatte der Konflikt während der CDU-Parteispendenaffäre, deren Aufklärung seit Ende der neunziger Jahre zunächst das Parlament, dann auch Gerichte beschäftigte. Im Zuge der fortschreitenden Aktenerschließung des ehemaligen MfS hatte die BStU Protokolle von abgehörten Telefonaten des Bundeskanzlers Kohl entdeckt, die auf großes Interesse der Medien stießen. Die Behörde gab unter dem Grundsatz der politischen und historischen Aufklärung diese Informationen in Form von zusammenfassenden Vermerken und wörtlichen Protokollen auf Anfrage einigen Presseorganen zur Einsicht. Daraufhin stellte Helmut Kohl einen Antrag bei der BStU auf Einblick in die ihn betreffenden Unterlagen, mit denen er sich im September 2000 persönlich beschäftigte. Nur wenige Tage später ließ er durch seinen Rechtsanwalt der Behörde mitteilen, daß Dritten keine weiteren Akteneinsichtnahmen genehmigt werden sollte, solange er die Lektüre des gesamten Aktenmaterials nicht abgeschlossen habe. Da sich die BStU diesem Ansinnen nicht anschloß, erhob Kohl im November 2000 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, um die Herausgabe der Unterlagen des MfS zu seiner Person an die Medien zu verhindern. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Berlin endete zunächst Ende Juli 2001 mit einer weitestgehenden Bestätigung der Auffassungen der BStU. Doch die von Kohls Anwälten beantragte Revision endete am März 2002 mit der Entscheidung, daß die MfS-Akten des Alt-Bundeskanzlers weiterhin unter Verschluß gehalten und der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte für die Tätigkeit der BStU erhebliche Einschränkungen zur Folge: Der größte Teil von rund 2.000 Anträgen von Journalisten und Wissenschaftlern auf Herausgabe von Unterlagen sei betroffen, sagte Behörden-Chefin Marianne Birthler im April 2002 auf einer Pressekonferenz. „Zum Zwecke der politischen Bildung“ Zugleich bestand nach dem Urteil die Gefahr, daß die Akten grundsätzlich zur Verschlußsache werden könnten, so der Deutsche Presserat in einer Stellungnahme. Diese Tendenz schien sich auch bereits bei der erfolgreichen Verfügung der DDR-Eiskunstläuferin Katarina Witt gegen die Herausgabe ihrer MfS-Akte an die Medien abzuzeichnen, die nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts vom Februar 2002 vorerst nicht weiter herausgegeben werden durfte. Abgeordnete von SPD, Grünen und FDP bemühten sich daraufhin um eine Novellierung des Stasi-Unterlagengesetzes, welches allen Seiten eine größere Rechtssicherheit bieten sollte. Die parlamentarischen Beratungen begannen mit einer Expertenanhörung des Bundestags-Innenausschusses am 25. April 2002. Dabei sprach sich die Mehrheit der Experten dafür aus, die Einschränkung der Forschungsarbeit durch das Urteil zu den Unterlagen über Altkanzler Helmut Kohl zumindest teilweise wieder rückgängig zu machen. Im Gesetzentwurf wurden die Befugnisse der BStU konkretisiert: „Zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes sowie zum Zwecke der politischen Bildung“ dürfen personenbezogene Informationen grundsätzlich nicht nur bei ehemaligen Mitarbeitern und Begünstigten des MfS erteilt werden, sondern auch bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen. Diese Novelle des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wurde am 4. Juli 2002 mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP gegen die Stimmen von CDU/CSU bei Stimmenenthaltung der PDS verabschiedet. Eine Woche später passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Unmittelbar nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger kündigte Altkanzler Helmut Kohl an, erneut gegen die Veröffentlichung der Stasi-Akten über seine Person zu klagen und „notfalls bis vor das Verfassungsgericht zu gehen“. In erster Instanz mußte Kohl allerdings bereits eine Niederlage einstecken: Am 17. September 2003 verkündete das Berliner Verwaltungsgericht die Entscheidung, daß die personenbezogenen Unterlagen grundsätzlich herausgegeben werden dürften. „Ein Verstoß gegen die Grundrechte von Herrn Dr. Kohl liegt nicht vor“, so das Gericht. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß dem Leipziger Urteilsspruch nunmehr die Funktion einer Richtungsentscheidung zukommt. Zwar gilt als sicher, daß Altkanzler Helmut Kohl nach einer Niederlage den Weg bis zum Bundesverfassungsgericht nicht scheuen wird. Für die Berliner BStU hingegen dürfte ein positiver Entscheid endlich die Möglichkeit eröffnen, das Aktenmaterial für Presse und Wissenschaft zugänglich zu machen. Momentan ist dies immer noch nicht möglich, da das Berliner Urteil noch keine Rechtsgültigkeit besitzt.