DÜSSELDORF. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem städtischen Unternehmen untersagt, in seiner Satzung geschlechtsneutral eine „Geschäftsführung“ einzutragen anstelle eines „Geschäftsführers“. Mit Beschluß vom 15. Juli bestätigte das OLG eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Kleve, wie unter anderem das juristische Fachportal LTO berichtet.
Konkret hatte die städtische GmbH in ihrer Satzung unter anderem folgende Sätze verankern wollen: „Die Gesellschaft hat einen [sic!] oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.“ In Paragraph 6 des GmbH-Gesetzes heißt es aber, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung müsse „einen oder mehrere Geschäftsführer haben“.
Gericht verweist auf Wortsinn
Die GmbH mit städtischem Gesellschafter wollte das aber so nicht in ihre Satzung schreiben, sondern eben geschlechtsneutral „Geschäftsführung“ verwenden. Sie begründete das damit, daß es sich hierbei um eine sprachlich zeitgemäße Neufassung handle, die aber am Inhalt nichts ändere.
Das OLG hielt nun allerdings fest, daß „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ nicht „zweifelsfrei sinnidentisch“ seien. Schließlich meine „Geschäftsführung“ eine Funktion im Unternehmen. Der Begriff mache aber nicht klar, wer diese Funktion übernehme. Vielmehr könne er die gesamte Leitungsebene meinen. „Geschäftsführer“ bezeichne dagegen eine konkrete Person.
Das Oberlandesgericht ist auch nicht der Auffassung, daß man statt „Geschäftsführer“ etwa „Geschäftsführer und Geschäftsführerin“ schreiben müßte. Grund: Schon der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aus dem Grundgesetz stellten sicher, „daß das Wort ‘Geschäftsführer‘ vom Registergericht nicht geschlechtsbezogen verstanden und angewendet werden darf“. (ser)