KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Geschäftsbedingungen von Facebook zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontosperrungen für unwirksam erklärt. Grund dafür sei, daß der Technologiekonzern Nutzer über die Entfernung von Einträgen zumindest nachträglich und über die beabsichtigte Sperrung ihres Kontos nicht vorab informiert und Gelegenheit zu einer Gegenäußerung einräumt, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Außerdem entschieden die Richter, daß aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen gelöschte Beiträge oder vorübergehend gesperrte Konten wieder hergestellt werden könnten. Geklagt hatten zwei Nutzer, die sich aus Sicht Facebooks abfällig über Migranten und Moslems geäußert hatten. Ihre beiden Beiträge verstießen gegen das Verbot der „Haßrede“, weshalb das Unternehmen sie löschte und die Nutzer vorübergehend sperrte, obwohl sie nicht gegen deutsches Recht verstoßen hatten.
Anwalt Steinhöfel: Entscheidung gilt für alle Beiträge auf Basis aktueller AGB
Wie der Vorsitzende Richter laut der Katholischen Nachrichtenagentur erläuterte, könne Facebook grundsätzlich Beiträge auch dann löschen oder Nutzer sperren, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstießen. Doch gehe es darum, auf Basis „kollidierender Grundrechte“ einen Ausgleich zwischen den Grundrechten Facebooks und denen der Nutzer zu finden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen Facebook von heute bedeutet im Kern, das ALLE auf der Basis der aktuellen AGB vorgenommenen Löschungen und Sperrungen, soweit die Inhalte nicht strafbar sind, unzulässig sind und gerichtlich verboten werden können. #Facebook
— Steinhoefel (@Steinhoefel) July 29, 2021
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte Facebook zunächst Recht gegeben. Anwalt Joachim Steinhöfel betonte nach der Urteilsverkündung auf Twitter, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „alle auf der Basis der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommenen Löschungen und Sperrungen, soweit die Inhalte nicht strafbar sind, unzulässig sind und gerichtlich verboten werden können“. (ls)