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Pankraz, Doktor Eisenbart und das Amtsgericht

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Pankraz, Doktor Eisenbart und das Amtsgericht

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Dergleichen hat es noch nicht gegeben. Beim Verwaltungsgericht im westfälischen Arnsberg ist ein Prozeß anhängig, weil ein Arzt aus Soest bei seinen Hausbesuchen unbedingt einen geladenen Revolver am Gürtel mitführen will. „Ich brauche die Waffe, um durchgeknallte Patienten oder ihre Angehörigen in Schach halten zu können“, erklärt er. Schon mehrmals sei er angefallen und körperlich bedroht worden, vor allem bei nächtlichen Notrufen. „Wenn gewisse Patienten nicht sofort bekommen, was sie wollen, kann die Situation in Sekunden eskalieren.“

In spätestens vier Wochen will das Gericht entschieden haben (Aktenzeichen 14K 50/06). Alle Vorschläge der Richter, ob man nicht etwa statt des mit scharfen Patronen geladenen Revolvers Spritzpistolen mit Pfefferspray oder Reizgas zum Einsatz bringen könnte, stießen bei dem zornigen Hausarzt auf Ablehnung. „Reizgas wirkt bei mit Drogen oder Alkohol Vollgepumpten erst mit zeitlicher Verzögerung. Da kann es dann schon zu spät sein. Ich brauche eine echte Waffe.“

Wie gesagt, der Fall ist absolut neuartig. Bisher kannte man nur Ärzte, die sich – unter Verletzung des hippokratischen Eides – weigerten, bestimmte Patienten zu behandeln, die bei ihnen spontan Hilfe suchten, sei es, weil diese nicht bezahlen konnten, sei es, weil sie oder ihre Eltern einer bestimmten politischen Partei, zum Beispiel der NPD, angehörten. Daß jetzt auch Ärzte auftreten, die unter buchstäblich sämtlichen Umständen behandeln wollen, selbst unter Androhung von Waffengewalt – frei nach dem Motto: Laß dich ordentlich behandeln, oder du wirst erschossen! –, das schafft eine gänzlich neue Lage.

Auf den ersten Blick scheinen alle guten Gründe auf der Seite des stürmischen, waffenbewehrten Arztes zu liegen. Der folgt ja ganz offenbar in vorbildlicher Weise dem fundamentalen, gewissermaßen heiligen Moralgebot jeglichen Arztseins: „Salus aegroti suprema lex“ („die Gesundheit meines Patienten ist oberstes Gesetz“). Man hat ihn gerufen, er ist gekommen und sieht die Not des Leidenden, und er weiß, wie ihm zu helfen ist, momentan und auf Dauer. Also leitet er die Hilfe ein, unverzüglich und präzise.

Aber da ist nun der Patient mit seinem eigenen Wollen und seiner spezifischen persönlichen Prägung. Ja, er leidet, doch er weiß unter Umständen auch alles besser. Er gehört, mag sein, einer Sekte an, die nicht den geringsten Tropfen Blut fließen sehen will, oder er ist tatsächlich mit Drogen vollgepumpt und zetert aggressiv herum. Oder neben ihm sitzen Sektenführer bzw. Familienälteste, die auch ein Wörtchen mitreden wollen und die von vornherein gegen den fremden Medizinmann eingenommen sind. Sie haben den Arzt vielleicht nur kommen lassen, weil sie von ihm ein bestimmtes Rezept unterschrieben haben wollen, das sie selbst zusammenstellten. Danach soll er sich gleich wieder fortmachen und schweigen.

Kann, muß, darf sich das der Arzt gefallen lassen? Verstieße er damit nicht gegen sämtliche Eide, Standesregeln und Moralgebote, die ihm seit Studententagen einverseelt sind? Er beharrt also, er insistiert, es kommt zu heftigem Wortwechsel, schließlich droht man ihm Prügel und Schlimmeres an. Da zieht er denn seinen Revolver, d.h. er würde ihn gern ziehen, wenn ihm das Arnsberger Amtsgericht die Waffe bis dato nicht verweigert hätte. Statt dessen wird er zusammengeschlagen und vor die Türe gekehrt, und seinem Patienten wird nicht nach allen Regeln der Heilkunst geholfen, er muß ihn den familiären Kurpfuschern überlassen, der Patient stirbt möglicherweise.

Ein Sittengemälde aus der westfälischen Provinz im Jahre 2007. Die Arnsberger Richter wissen durchaus Bescheid über das, was hierzulande tagtäglich passiert, sie sind weit davon entfernt, die Klage des Waffenarztes nicht ernst zu nehmen und einfach zurückzuweisen. „Der Kläger ist eindeutig mehr gefährdet als Lieschen Müller oder sonstwer“, sagte der Vorsitzende der Kammer, „es muß jedoch sorgfältig geprüft werden, inwieweit die vorgetragenen Sachverhalte die Ausnahmeregelung zum Mitführen von Waffen nach Paragraph 19 des Waffengesetzes rechtfertigen.“

Paragraph 19 des Waffengesetzes – das ist das eine. Das andere ist die Frage, ob sich  unsere Ärzte, speziell die in „Problemzonen“ mit Jugendbanden und „Migrationshintergrund“ tätigen, wirklich in waffenstarrende Gesundheitsritter verwandeln sollten, jeder von ihnen eine Art Doktor Eisenbart, über dessen Original einst die schönen Verse unterwegs waren: „Es hatt einmal ein kranker Mann / Im Rachen einen hohlen Zahn. / Ich schoß ihn raus mit der Pistol. / Ach Gott, wie ist dem Mann jetzt wohl …“

Die Vorstellung vom Hausarzt als hochgerüstetem Waffenträger, vor dem der Patient mehr Angst haben muß, als er Zutrauen haben darf, widerspricht so sehr dem Idealbild eines human-angemessenen Arzt-Patient-Verhältnisses, daß man lieber davon absehen sollte, die Wirklichkeit dieser Vorstellung irgendwie anzunähern, Paragraph 19 hin oder her. Wo kämen wir denn hin, wenn der Arzt, dem ein Patient von seinem Leiden erzählt, zunächst einmal automatisch den Revolver entsichert!

Das Arzt/Patient-Verhältnis ist wie die Geschlechterliebe, wie die Beziehung zwischen Mutter und Kind ein Urverhältnis des Vertrauens und des menschlichen Sich-Begegnens. Aus solcher Begegnung speist sich alle Leidenschaft des Helfens, des Diagnostizierens und Heilens, übrigens auch des Erfindens von Finanzierungsmodellen für den Heilprozeß und nicht zuletzt des Aufspürens neuer, bahnbrechender Heilmethoden. All das würde außerordentlichen Schaden nehmen durch die routinemäßige  Etablierung des geladenen Revolvers in der Gürteltasche überm Arztkittel.

Deshalb der gutgemeinte, vielleicht sogar gute Rat von Pankraz an alle Ärzte mit Waffenschein sowie an alle Amtsgerichte: Sorgt dafür, daß die Waffen im Schrank bleiben! Wer in den Problemzonen Ärzte jagt und erschlägt, ist kein Fall für einen bewaffneten Ärzte-Selbstschutz, sondern einer für die Polizei und die Politik.

Pankraz

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