Unter dem Titel „Wirtschaft und Verfassung in der Europäischen Union“ hat Ernst-Joachim Mestmäcker seine „Beiträge zu Recht, Theorie und Politik der europäischen Integration“ versammelt. Sie skizzieren ordnungspolitische Kontrapunkte zur rechtspolitischen Entwicklung der EU in den letzten zehn Jahren und erinnern gleichzeitig durch Rückgriff auf Veröffentlichungen der sechziger Jahre an die schwierigen Anfänge einer europäischen Wettbewerbsordnung. Die Ausführungen des weit über Deutschland hinaus reputierten Rechtsgelehrten und langjährigen Präsidenten der Monopolkommission eignen sich wenig zur Bestätigung herkömmlicher Vorurteile gegenüber den Konzepten liberaler Wirtschaftspolitik. Wer hier den neoliberalen Jargon von Westerwelle lediglich auf höherem Niveau sucht, wird enttäuscht. Ganz im Gegenteil: Der unter dem Begriff des Ordoliberalismus bekanntgewordene Denkansatz wird durch ein Zitat des Mestmäcker-Lehrers Franz Böhm deutlich: „Wer Macht hat, darf nicht frei sein“. Wettbewerb bzw. die rechtliche verfaßte Wettbewerbsordnung sind das geniale Gegengewicht gegenüber wirtschaftlicher Macht. Wie eine Wirtschaftsverfassung gestaltet sein muß, um Freiheit normativ zu regeln, legt Mestmäcker anläßlich seines Festvortrages zu Böhms hundertstem Geburtstag in Jena dar. In scharfem Gegensatz zu den staatsrechtlichen Regulierern – wie die mit dem Nationalsozialismus zeitweise verbandelten Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber und Ernst Forsthoff (“ Freiheit konstituiert nichts“) – postuliert Mestmäcker: „Freiheit konstituiert alles“ und verweist an Karl Marx in Fortsetzung Hegelianischer Denktradition die Verwaltung des kapitalistischen Naturzustands. Es belegt die Liberalität Mestmäckers, wenn er an diesen Bruchstellen deutscher Geistesgeschichte die vermittelnden Bemühungen von Ernst Wolfgang Böckenförde würdigt. Letzterer habe vor einer gesellschaftlichen Praxis gewarnt, die sich ganz selbst überlassen bleibe und die Verfolgung freigesetzter Erwerbsinteressen bis zur Grenze des gesetzlich Erlaubten idealisiere. Angesichts der realexistierenden, von Trivial-Liberalen wie Westerwelle & Co. propagierten Raffgesellschaft scheint im Zitat Böckenfördes neben der Erwähnung eines ehemaligen Fakultäts-Kollegen ein Stück Zweifel über die Wirkungen des populistisch-liberalen Diskurses mitzuklingen. Dies nimmt dem Ordoliberalismus Mestmäckers keineswegs die intellektuelle Relevanz bei seiner Auseinandersetzung mit der Europäischen Kommission. Die spezifisch in Deutschland von Walter Eucken, Böhm und Mestmäcker entwickelte Schule fiel in den sechziger Jahre besonders unter der Kommissionspräsidentschaft von Walter Hallstein in Brüssel auf fruchtbaren Boden. Hiervon zeugen Mestmäckers Beiträge von 1965 zur Festschrift für Böhm sowie zur Festschrift für Hallstein 1966. Dementsprechend beherrschten deutsche Kartelljuristen bis in die achtziger Jahre die Schlüsselfunktionen der Brüsseler Kommission. In seiner messerscharfen Analyse der „Wandlungen in der Verfaßtheit der Europäischen Gemeinschaft“ erklärt Mestmäcker, warum diese Positionen mittlerweile vollständig und teilweise sogar freiwillig geräumt wurden. Während anfangs die Europäische Kommission – einmal abgesehen von der Agrarpolitik – durch dezisionäre Anwendung des EWU-Vertrages Ordnungspolitik betrieb, um innerhalb der Gemeinschaft einen Binnenmarkt mit unverfälschtem Wettbewerb zu schaffen, hat sie sich – überwiegend unter Zustimmung der Mitgliedsstaaten – zu einer unkontrollierten Subventionsbehörde entwickelt. Während die Kommission zu Beginn der Europäischen Union gemeinschaftsrechtlich gebundenen Befugnisse unter Kontrolle des Europäischen Gerichtshofes ausgeübt habe, sei die ohnehin zwittrige Stellung der Kommission durch die Befugnis, Vorschriften auszuführen, die ihr der Rat gemäß Artikel 211 EUV übertragen habe, völlig degeneriert. Dazu habe entscheidend die Einsetzung von Ausschüssen beigetragen, die parallel mit der Delegation von Ratsbefugnissen an die Kommission die Tätigkeit der Kommission kontrollieren sollen. Abgesehen vom vorprogrammierten Konflikt mit dem Europäischen Parlament habe dieses Ausschußwesen in unkontrolliertes Niemandsland geführt, in welchem besonders bei finanziellen Entscheidungen der Mißwirtschaft Tür und Tor geöffnet worden sei. Mestmäcker beläßt es nicht bei der Ächtung dieser „Comitology“ als einer institutionellen Pathologie der europäischen Integration. Seine These, die Kommission habe sich selbst mit immer neuen und erweiterten Zuständigkeiten überfordert, um schließlich die gegenwärtige Dysfunktionalität zu offenbaren, belegt er mit makabren Beispielen. Diese veranschaulichen, daß im Gewande sogenannter Private-Public-Partnerships Verwaltungsaufgaben systematisch an Beratungsunternehmen delegiert worden seien. Ob bei der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Mittelmeerraum oder beim Programm zur Förderung der beruflichen Bildung (Leonardo da Vinci), stets trifft der investigative Mestmäcker auf mittelverteilende (französische) Beratungsunternehmen, für deren Fehlleistungen er sich darauf beschränken kann, den Untersuchungsbericht zu zitieren. Häufig sei nicht mehr erkennbar, wer eigentlich wen kontrolliere: das Beratungsunternehmen die zuständige Generaldirektion oder die Generaldirektion die Unternehmen. An dieser Stelle hätte Mestmäcker in der institutionenökonomischen Analyse weitergehen können: Die Europäische Kommission, die aus Paris von Anfang an nach dem Modell eines französischen Ministeriums konzipiert wurde, ist nun, da der deutsche Einfluß seinen Tiefstand erreicht hat und die finanziellen Transferkompetenzen der Kommission sich inflationär entwickelt haben, geographisch zu einem Pariser Vorgarten geworden und institutionell zu einem Derivat französischer Ministerialbürokratie verkommen: Nichts folgt den normativen Regeln und Zuständigkeiten, alles bleibt im Nebel, so daß der lange Arm aus Paris die Applikation von Gemeinschaftsrecht stets unter die Fuchtel des politischen Primats – in französischer Version – bringen kann. Wer den Konferenzen des ehemaligen Europäischen Kommissars und gegenwärtigen französischen Außenministers Michel Barnier aufmerksam lauscht, hört daher ohne Erstaunen sein Postulat, die Europäische Kommission sei der geborene europäische Premierminister. Sie könne nicht nur, sie müsse „im Interesse der europäischen Integration“ frei sein, Initiativen zu ergreifen und Maßnahmen zu treffen, die in diesem Sinne opportun seien. Angesichts dieser in den Niederungen deutscher Politik unbekannten Pariser Europakonzeption könnten Mestmäckers Ausführungen wie ein europaskeptischer Leuchtturm wirken. Seine auch in stilistischer Hinsicht bestechende Prosa könnte auf den Begriff gebracht werden: Mehr Europa wagen, bedeutet: Die EU wieder zu einer Rechtsgemeinschaft machen. Doch das von Mestmäcker bestellte Feld reicht in vielen Beiträgen über die europapolitische Fragestellung hinaus. Zwar versteht er sich besonders darauf, die kartellpolitische Wende der Europäischen Kommission bloßzustellen. Doch reicht ihm dies nicht aus. So wird der Bogen weiter gespannt: Kants Rechtsprinzip als Grundlage der europäischen Einigung, Aufklärung durch Recht, Grenzen staatlicher Monopole im EG Vertrag und sogar der Schutz der ausübenden Künstler und das EWG Diskriminierungsverbot beschäftigen Mestmäcker und machen sein Werk zu einem ordoliberalen Lesebuch des temps modernes. Dr. Markus C. Kerber ist promovierter Jurist und habilitierter Finanzwissenschaftler. Er lehrt an der Technischen Universität Berlin Ernst-Joachim Mestmäcker: Wirtschaft und Verfassung in der Europäischen Union. Band 184. Beiträge zu Recht, Theorie und Politik der europäischen Integration. Hrsg. von Ernst-Joachim Mestmäcker, Wernhard Möschel, E. Manfred Streit. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2003, 701 Seiten, gebunden, 149 Euro
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