Anzeige
Anzeige
Bernd Zimniok, Demografie, Massenmigration

Verfassungsschutzbericht: Verrutschte Maßstäbe

Verfassungsschutzbericht: Verrutschte Maßstäbe

Verfassungsschutzbericht: Verrutschte Maßstäbe

Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang (l.) und Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts
Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang (l.) und Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts
Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang (l.) und Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts Foto: picture alliance/dpa | Kay Nietfeld
Verfassungsschutzbericht
 

Verrutschte Maßstäbe

An die Stelle des demokratischen Antagonismus zwischen dem Regierungs- und Oppositionslager ist heute eine weitgehende Einigkeit des politisch-medialen Komplexes jedenfalls in zentralen Fragen getreten. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden aus. Ein Kommentar.
Anzeige

Das Grundgesetz unterscheidet sich von anderen demokratischen Verfassungen in mehrfacher Hinsicht. So ist – solange das Grundgesetz eben in Kraft ist, vgl. Art. 146 – eine Veränderung der „Grundsätze des Grundgesetzes“, zu denen unter anderem der Föderalismus und die Abschaffung der Monarchie gehören, auch durch noch so große Mehrheiten ausgeschlossen (Art. 79 Abs. 3).

Entsprechend schützt sich die grundgesetzliche Ordnung auch gegen Bestrebungen Privater, zentrale Grundprinzipien des Grundgesetzes wieder abzuschaffen, wobei diese Bestrebungen nicht notwendig rechtswidriger oder gar gewaltsamer Natur sein müssen. Dazu ist der Verfassungsschutz da. Der von ihm zu schützende innere Wesenskern der Verfassung ist jedoch nicht mit den Grundsätzen des Grundgesetzes identisch, sondern noch viel enger. Wie das Bundesverfassungsgericht 2017 klargestellt hat, geht es dabei um Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.

Der legendäre Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde hat bereits 1967 darauf hingewiesen, daß der freiheitliche Verfassungsstaat von Voraussetzungen lebt, die er selber nicht garantieren kann. Was dies praktisch bedeutet, zeigt sich etwa seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre.

Die schrittweise eingetretene Homogenisierung der Presse- und Medienlandschaft im Sinne grüner und neulinker Ideen (die in den Jahren unmittelbar nach der Wiedervereinigung ja eigentlich niemand erwartet hatte) hat das politische System unter Konformitätsdruck gesetzt und dadurch inzwischen nachhaltig verändert. Hätte man Helmut Schmidt gefragt, was er von Leuten halte, die die „Grenzen des Sagbaren“ zu verschieben suchten – so Innenminister Seehofer über das Institut für Staatspolitik (IfS) – hätte der die Frage gar nicht verstanden.

Demokratieprinzip eingefordert

An die Stelle des demokratischen Antagonismus zwischen dem Regierungs- und Oppositionslager ist heute eine weitgehende Einigkeit des politisch-medialen Komplexes jedenfalls in zentralen Fragen (offene Grenzen, Schuldenvergemeinschaftung, Klimaschutz) getreten. Diese Entwicklungen wirken sich auch auf die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden aus. So ist es nach der Konzeption des Grundgesetzes keine verfassungsfeindliche Bestrebung, wenn Bürger sagen: „Die Bundesrepublik ist keine richtige Demokratie mehr!“ Denn hier wird das Demokratieprinzip gerade nicht abgelehnt, sondern eingefordert.

Verfassungswidrig ist allenfalls die auch von CDU-Politikern immer wieder zu vernehmende Forderung nach einem Europäischen Bundesstaat, wie das Bundesverfassungsgericht in der Lissabon-Entscheidung klargestellt hat. Demgegenüber zeigt sich nicht erst anhand des letzte Woche veröffentlichten Verfassungsschutzberichts für 2020, daß das Bundesamt seine Aufgabe inzwischen weniger im Schutz des Verfassungskerns als in der Lenkung des politischen Diskurses und der Delegitimation oppositioneller Bestrebungen erblickt, denen ihrerseits nun „Delegitimation“ des Staates oder der Demokratie vorgeworfen wird. Aber im freiheitlichen Staat ist es gewiß nicht Aufgabe der Opposition, irgend etwas zu „legitimieren“.

Das IfS ist also neues Beobachtungsobjekt. Man versuche dort „beispielsweise solche politischen Positionen […] argumentativ zu unterfüttern, die Menschen mit anderen ethnischen Hintergründen die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk versagen“. Aber dies wäre nicht verfassungswidrig.

Verfassungswidrig wäre es, deutschen Staatsbürgern, die aber nicht deutscher Abstammung sind, aus eben diesem Grund die Staatsbürgerschaft wieder abzuerkennen; was hingegen allgemeine Regeln einer künftigen Ausgestaltung der Einbürgerungspolitik angeht, kann jeder Bürger denken und sagen, was er will, da der Wesenskern des Grundgesetzes keineswegs eine bestimmte Einwanderungs- oder Einbürgerungspolitik vorschreibt. Dessen Väter und Mütter verstanden Deutschland gewiß nicht als Einwanderungsland.

Juristisch schwache Passagen

Als bereits erwiesen rechtsextrem gilt zudem die Identitäre Bewegung. Ihre Verfassungswidrigkeit wird mit der Erwägung begründet: „Die hinter dem Begriff des ‘Großen Austauschs’ stehenden Konzepte und die damit verbundenen inhaltlichen Positionen […] sind nicht mit der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde vereinbar.“ Dann ist es ja beruhigend, daß die IB das, was sie eben den „Großen Austausch“ nennt, gerade ablehnt; widerspricht der Große Austausch nämlich der Menschenwürdegarantie, dann wird diese ja offenbar von der IB verteidigt.

Aber vermutlich versucht das Bundesamt gerade umgekehrt zu sagen, die Ablehnung oder Bekämpfung eines großen Austausches – den es aber ohnehin gar nicht gebe, da die entsprechende Annahme „auf Verschwörungstheorien“ basiere – sei menschenwürdewidrig. Aber gebietet denn die Menschenwürdegarantie zwingend, einen „Großen Austausch“ durchzuführen? Und wenn dies so wäre: wie kann es dann sein, daß der „Große Austausch“ in Wahrheit gar nicht stattfindet? Das wäre dann ja verfassungswidrig.

Den Befürwortern einer restriktiveren Einbürgerungspolitik wird vorgeworfen, ihre Ansichten würden §3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zuwiderlaufen. Dort steht aber nur, daß man nicht nur als Deutscher geboren werden, sondern auch in Gemäßheit der jeweils geltenden Regeln eingebürgert werden kann; wie diese Regeln aber lauten, ist in einer Demokratie jederzeit änderbar, gerade das macht die Demokratie aus. Daher kommt ja auch die genannte Vorschrift als Maßstab gar nicht in Betracht, sie gehört keinesfalls zum „Verfassungskern“.

Nun kann man kaum annehmen, daß solche juristisch schwachen Passagen des Verfassungsschutzberichts wirklich die Ansichten der an ihrer Formulierung beteiligten Juristen widerspiegeln. Bereits während der „Großen Grenzöffnung“ hatte man teils den Eindruck, daß die „Richtlinienkompetenz“, von der Art. 65 GG im Zusammenhang mit dem Bundeskanzler spricht, heute auf die Medien übergegangen ist. Der Verfassungsschutzbericht wird heute wohl nicht mehr für Fachjuristen geschrieben.

——–

Dr. habil. Ulrich Vosgerau lehrte Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Rechtsphilosophie an mehreren Universitäten.

JF 26/21

Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang (l.) und Bundesinnenminister Horst Seehofer bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts Foto: picture alliance/dpa | Kay Nietfeld
Anzeige
Anzeige

Der nächste Beitrag