Die Debatte über Krieg oder Nicht-Krieg in Afghanistan läuft noch, aber daß die Soldaten für ihren Waffeneinsatz Rechtssicherheit brauchen, versteht sich von selbst. Das schwarz-gelbe Ansinnen für eine zentral zuständige Strafgerichtsbarkeit bleibt deshalb sinnvoll: Die regelmäßige Befassung der Richter mit militärischen Fragen kann Verfahren beschleunigen und die Urteilsfindung erleichtern.
Aber das hatte die sächsische Staatsanwaltschaft nicht im Sinn, als sie das Verfahren wegen Oberst Kleins Anforderung eines Luftschlags an die Bundesanwaltschaft abgab. Hellsichtiger als unsere Verteidigungspolitiker und Regierungsjuristen, fragte sie nach der Rechtsgrundlage: Wenn in Afghanistan Krieg oder kriegsähnliche Verhältnisse herrschen, dann wäre nicht Strafrecht, sondern Kriegs- und humanitäres Völkerrecht anzuwenden. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bundesrecht, sie gelten unmittelbar und gehen den Gesetzen vor. Damit gäbe es Rechtssicherheit für einzelne Soldaten ebenso wie für gemeinsame Operationen der Bundeswehr mit den Bündnispartnern; sie stützen sich auf das Völkerrecht.
Generalmajor a.D. Michael Vollstedt diente elf Jahre im Bundesministerium der Verteidigung und bis 2000 sieben Jahre im Nato-Hauptquartier in Brüssel.