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Eigenbeteiligung an Prozeßkosten?

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Eigenbeteiligung an Prozeßkosten?

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Weißmann, Reich, Republik, Nachkriegsrechte

Der mögliche erste Eindruck, hier werde wieder ein- mal der kleine Mann im Regen stehengelassen, täuscht. Die Einführung einer Selbstbeteiligung würde nicht die Falschen treffen. Der durchschnittliche Privatmann bedarf erfahrungsgemäß nur selten anwaltlicher Prozeßvertretung. Dieser Typus überlegt ohnehin gründlich, ob er wirklich einen Rechtsstreit führen will. Die staatliche Hilfe entfällt ja auch nur zum Teil. Wie aber steht es mit dem typischen Viel-Prozessierer? Wer als Privatperson – zumal mit dünnem Einkommen – viel prozessiert, hat nicht selten einfach „Spaß“ daran, die Gerichte zu beschäftigen, und ist mitunter dem Kreise der „Prozeßneurotiker“ zuzurechnen. Eine andere Variante der Viel-Prozessierer ist der Typus des schlecht Organisierten, der in einen Rechtsstreit nach dem anderen gerät, weil er notorisch Fristen versäumt oder Pflichten verletzt, obwohl er als wenig Verdienender alle Zeit der Welt hätte, sich um seine Belange zu kümmern. Diese Leute zweimal überlegen zu lassen, ob sie einen Prozeß führen wollen, ist im Sinne aller Beteiligten. Schließlich sollten Streitsucht und Schlampigkeit nicht subventioniert werden. Auch aus anwaltlicher Sicht ist die Zusammenarbeit mit diesen Mandanten meist unerfreulich, zeitraubend und allzu häufig nicht wirtschaftlich sinnvoll, da hier oft um jeden kleinen Betrag gestritten wird. Es ist nicht hinnehmbar, daß vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten uneingeschränkt Anreiz geboten wird. Zudem ist vor den Gerichten der unteren Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben; der nimmermüde Prozeßwütige kann also selbst seine Belange vertreten. Wünschenswert wäre es, wenn die ohnehin viel zu langsame Justiz hier Entlastung und Zeit für wirklich drängende Fälle finden würde. Wer trotzdem viel prozessieren muß oder will, kann dies unschwer durch Abschluß einer Rechtsschutzversicherung erreichen, deren Beiträge für jeden – auch mit dünnem Säckel – erschwinglich sind. Harald Bensen ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in Berlin. Es gibt eine Neigung der Regierenden, von der eigenen Unfähigkeit mit Reformen abzulenken. Davon wird auch die Justiz nicht verschont. Schon die Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung sind im Ertrag mit der Rechtschreibreform gleichzu-setzen. Vertraut man nun den Pressemeldungen, soll der Ansturm Streitlustiger auf die Gerichte durch eine Kostenhürde begrenzt werden. Es soll nach einem Vorschlag von Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) eine „Praxisgebühr für Gerichte“ in Form einer stärkeren Selbstbeteiligung eingeführt werden. Bereits jetzt trägt nach geltendem Recht die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Was hier noch ergänzungsbedürftig ist, kann nicht erkannt werden. Zudem besteht nach Artikel 20 des Grundgesetzes in Deutschland ein Jusitzgewährungsanspruch, der ausschließt, daß der Zugang zu Gerichten beschränkt wird. Regelmäßig ist eine solche Beschränkung durch die erheblichen Verfahrenskosten schon jetzt gegeben; durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist für bedürftige Parteien lediglich eine Ausnahmeregelung geschaffen. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache und eine wirtschaftliche Bedürftigkeit der antragstellenden Partei voraus. Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe handelt es sich um eine Art Darlehen des Staates, welches bei Wegfall der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zurückzuzahlen ist. Es besteht für die Ausnahme der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bereits eine Kostenpflicht der Prozeßparteien, vom Regelfall der Kostentragung durch die unterliegende Partei einmal abgesehen. Die Probleme der deutschen Justiz lassen sich nicht durch eine Kostenhürde für den Zugang zu Gerichten beheben, sie liegen vielmehr im Bereich der Rechtssetzung und Rechtsanwendung. Konkrete Reformvorschläge bleiben abzuwarten. Im Zweifel paßt hier der Bismarck zugeschriebene Ausspruch: „Gesetze sind wie Würste; es ist besser, man weiß nicht, wie sie entstehen.“ Dr. jur. Thilo Korn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig.

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