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Marc Jongen, ESN Fraktion
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Nacht- und Feiertagszuschläge abschaffen?

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Die aktuelle Diskussion über teilweise steuerfreie Gehaltszahlungen an Fußballspieler macht deutlich, wie unsinnig die Regelung des Paragraph 3b Einkommensteuergesetz insgesamt ist. Die Vorschrift sieht vor, daß im Falle von Nachtarbeit bis zu 25 Prozent und bei Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent eines Zuschlags bezogen auf den Grundlohn steuerfrei ausgezahlt werden kann. In zahlreichen Sportarten wie Eishockey und Basketball wird davon bereits Gebrauch gemacht, jetzt wollen auch einige Fußballvereine die Möglichkeit nutzen. Hier wird im Extremfall sichtbar, wie schädlich steuerliche Lenkungsnormen wirken. Sobald vom Gesetzgeber ein Sondertatbestand geschaffen wird, gibt es den Anreiz für die Steuerpflichtigen, diese Norm zu nutzen. Diese Fehlentwicklungen gilt es zu vermeiden, aber nicht durch eine verkomplizierende Einschränkung des Sondertatbestandes, sondern durch seine Abschaffung. Es ist Sache der Tarifparteien – und nicht Aufgabe des Steuerrechts -, eine angemessene Entlohnung für Nacht- oder Schichtarbeit zu vereinbaren. Anreize für Arbeitnehmerleistungen außerhalb der Regelarbeitszeiten sollte allein der Markt setzen. Überstundenzuschläge sind zu Recht auch nicht steuerbegünstigt. Die Zuschläge erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit in gleicher Weise wie der Regelarbeitslohn. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, sich durch Steuersubventionen an der Vergütung dieser Arbeit zu beteiligen. Die Vorschrift ist zudem ungerecht, weil sie nur denjenigen Arbeitnehmern zugute kommt, die neben einem Grundgehalt entsprechende Zuschläge erhalten. Statt der jetzt geplanten hektischen Korrektur der Regelung durch die Bundesregierung sollte das Steuerrecht endlich von Lenkungsnormen entrümpelt werden. Die Steuerfreiheit der Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gehört komplett abgeschafft. Als Ausgleich dafür sind die Steuersätze zu senken. Jörg Schwenker ist Sprecher der Abteilung Finanzen und Steuern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Im Bereich Wach- und Sicherheitsdienste, den der Bund Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) betreut, sind die Stundengrundlöhne relativ gering. Sie liegen zwischen 4,32 Euro bis rund 12 Euro in anderen Bundesländern. Gleichzeitig ist in der Branche viel Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienst zu leisten. Die erteilten Bewachungsaufträge werden natürlich nicht eingestellt, wenn die normalen Arbeitszeiten vorbei sind. Die Möglichkeit, Zuschläge zu gewähren, versetzt die Arbeitgeber in der Sicherheitsbranche dabei in die Lage, zusätzlich etwas in die ansonsten recht schmale Lohntüte zu packen. Wenn diese Zuschläge, die bis zu 25 Prozent in der Nacht und 100 Prozent an Feiertagen liegen, nun nicht mehr gezahlt würden, entfiele der Anreiz für die Mitarbeiter, zu diesen Zeiten Dienst zu tun. Im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen ist es bereits jetzt schwierig, qualifiziertes Personal zu finden. Wenn man den Vorteil der Zuschläge dergestalt beschneiden würde, würden sich die Probleme bei der Arbeitskräfterekrutierung noch weiter erhöhen. Sowohl die komplette Abschaffung der Zuschläge als auch der Wegfall der Steuervorteile beträfe dabei die Sicherheitsbranche: In beiden Fälle entfiele ein Vorteil für die Mitarbeiter. Dieses müßte, um die Arbeitnehmer in der Branche zu halten, vom Arbeitgeber ausgeglichen werden. Beim Wegfall des Steuervorteils wäre man möglicherweise genötigt, die Zuschläge deutlich zu erhöhen, damit der Nettolohn der Mitarbeiter erhalten bliebe. Beides führt zu einer Verteuerung der Dienstleistung und kann möglicherweise Arbeitsplätze in diesem Bereich vernichten. Unternehmen, die bei Mißachtung der Tarifverträge mit Dumpingpreisen Aufträge ergattern, würde bei einer Abschaffung der Zuschläge ein weiterer Vorteil entstehen. Dieses wäre sowohl der Situation der Mitarbeiter der privaten Sicherheitsdienste als auch der inneren Sicherheit in Deutschland abträglich. Ass. jur. Martin Hildebrandt ist Pressereferent des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS).

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