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Illegale Migration: Gericht kippt Zurückweisungen von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen

Illegale Migration: Gericht kippt Zurückweisungen von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen

Illegale Migration: Gericht kippt Zurückweisungen von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen

Deutschland, Berlin, Bundesministerium des Innern, Statement Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zu Beschlüssen des Bundeskabinetts. Keine Zurückweisung von Asylsuchenden.
Deutschland, Berlin, Bundesministerium des Innern, Statement Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zu Beschlüssen des Bundeskabinetts. Keine Zurückweisung von Asylsuchenden.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: Richter kippen Zurückweisungen. Foto: picture alliance / Metodi Popow | M. Popow
Illegale Migration
 

Gericht kippt Zurückweisungen von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen

Bittere Niederlage für Innenminister Dobrindt: Ein Berliner Gericht kassiert die Zurückweisungen von Asylbewerbern an den deutschen Grenzen endgültig. Wie begründen die Richter die unanfechtbare Entscheidung?
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BERLIN. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, daß Zurückweisungen von Personen, die sich bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet befinden und ein Asylgesuch äußern, rechtswidrig sind. In mehreren Eilverfahren gaben die Richter am Montag drei somalischen Antragstellern recht, die von der Bundespolizei nach ihrer Einreise aus Polen zurückgewiesen worden waren. Die Entscheidung ist unanfechtbar und könnte weitreichende Folgen für die bundesweite Praxis bei Grenzkontrollen haben.

Die drei Antragsteller – zwei Männer und eine Frau – waren am 9. Mai 2025 mit dem Zug aus Polen kommend am Bahnhof Frankfurt (Oder) in eine Kontrolle der Bundespolizei geraten. Nach Angaben des Gerichts hatten sie im Rahmen der Kontrolle ein Asylgesuch geäußert. Dennoch wurden sie noch am selben Tag mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Die Bundespolizei verwies dabei auf das deutsche Asylgesetz, das eine Ablehnung des Schutzgesuchs bei Einreise über einen sicheren Staat grundsätzlich erlaubt.

Somalier dürfen nun nach Deutschland

Die Antragsteller, die sich aktuell wieder in Polen aufhalten, reichten daraufhin Eilanträge beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Die zuständige 6. Kammer gab ihnen nun weitgehend recht. In der Begründung heißt es, die Bundesrepublik sei nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung der Europäischen Union verpflichtet, bei einem auf deutschem Boden gestellten Asylgesuch stets ein Verfahren zur Zuständigkeitsprüfung durchzuführen. Dieses sogenannte Dublin-Verfahren diene dazu, festzustellen, welcher EU-Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Antrags verantwortlich ist.

Die Zurückweisung ohne ein solches Verfahren verstoße gegen europäisches Recht. Wörtlich führt das Gericht aus: „Die Antragsteller haben ein entsprechendes Asylgesuch geäußert, so daß ihnen der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in Deutschland durchzuführen gewesen wäre.“

Keine Berufung auf EU-Recht möglich

Insbesondere könne sich die Bundesrepublik nicht auf eine Ausnahme nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen. Diese Regelung erlaubt eine Abweichung von EU-Vorgaben im Fall einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Doch eine solche Gefahrenlage habe die Bundespolizei im konkreten Fall nicht ausreichend dargelegt, urteilte das Gericht. Es fehle an „der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Antragsgegnerin“.

Gleichzeitig stellten die Richter klar, daß den Antragstellern daraus kein Anspruch auf weitergehende Einreise ins Landesinnere erwachse. Das Dublin-Verfahren könne – wie das Gericht betonte – auch im unmittelbaren Grenzgebiet durchgeführt werden. Daraus folge nicht zwingend eine Gestattung des Aufenthalts im gesamten Bundesgebiet. Vielmehr sei es zulässig, daß das Verfahren an der Grenze oder in deren Nähe durchgeführt werde, solange die rechtlichen Standards gewahrt blieben.

Die Entscheidung hat insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Äußerungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) Gewicht. Dieser hatte im Mai angekündigt, an den deutschen Außengrenzen – insbesondere zur Republik Polen – verstärkt Grenzkontrollen durchzuführen und dabei auch Zurückweisungen vorzunehmen, wenn Personen über sichere Drittstaaten einreisen. Das Berliner Gericht setzt dieser Praxis nun ein Ende.

Die Dublin-III-Verordnung gilt seit 2013 und regelt innerhalb der Europäischen Union, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In der Regel ist dies das erste EU-Land, das ein Asylsuchender betreten hat. Eine direkte Zurückweisung ohne vorherige Zuständigkeitsprüfung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. (ho/mit KI)

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: Richter kippen Zurückweisungen. Foto: picture alliance / Metodi Popow | M. Popow
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