KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Hintergrund ist eine Klage der linksextremen „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“. Das 2016 beschlossene Gesetz hatte dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz weitreichende Befugnisse, insbesondere bei der Datenerfassung eingeräumt. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun befand.
. Das Gesetz hatte dem Verfassungsschutz eine umfangreiche Datensammlung ermöglicht. Bayerns Innenminister Joachim Hermann (CSU) begründete das Gesetz damals mit neuen Herausforderungen: „Der Verfassungsschutz gehört angesichts stürmischer, von Terrorbedrohung und steigendem Rechtsextremismus geprägter Zeiten weiter gestärkt und nicht abgebaut.“
Auswirkung auf andere Bundesländer möglich
Zwar gestand das Bundesverfassungsgericht dem Verfassungsschutz zu, „nicht an das Vorliegen einer Gefahr im polizeilichen Sinne gebunden“ zu sein. Jedoch setze „die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen durch eine Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen ausnahmslos voraus, daß die Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Innenminister Hermann sah sich durch das Urteil im Wesentlichen bestätigt. „Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung unserer Verfassungsschutzbehörden für den Schutz unserer freiheitlichen Demokratie deutlich betont und die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht grundsätzlich beanstandet“, heißt es in einer Stellungnahme. Auf der Innenministerkonferenz will Hermann die Folgen des Urteils mit Amtskollegen aus den anderen Bundesländern besprechen. (JF)