DÜSSELDORF. Nordrhein-Westfalen muß eine Frau zum Auswahlverfahren für den Polizeidienst zulassen, obwohl diese die geforderte Mindestgrößte um wenige Zentimeter unterschreitet. Die Frau hatte sich für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben, war aber wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm abgelehnt worden.
In Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2006 eine Mindestgröße für Polizeianwärter. Männer müssen mindestens 1,68 Meter groß sein, Frauen 1,63 Meter. Hiergegen hatte die abgelehnte Bewerberin geklagt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am Dienstag, daß die per Ministererlaß eingeführte Mindestgröße unwirksam ist und die Frau zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen werden muß.
Benachteiligung von Männern
Als Grund nannte das Gericht die unterschiedlichen Größenanforderungen für Männer und Frauen, die darauf abzielen, den Frauenanteil bei der Polizei zu erhöhen. „Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab“, teilte das Gericht mit.
Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften nicht per Erlaß des Innenministeriums geregelt werden, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz. Die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer führe somit auch zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen. (krk)