MÜNCHEN. Der Satz für Nachforderungszinsen bei verspäteter Steuerzahlung ist nicht verfassungswidrig. Mit dem Urteil bestätigte der Dritte Senat des Bundesfinanzhofs in München am Dienstag den seit über 50 Jahre geltenden Zinssatz von sechs Prozent, berichtet der Bayerische Rundfunk.
Kritiker – darunter der Bund der Steuerzahler – hatten argumentiert, der Steuerzahler habe bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen keine Einsparungseffekte, wenn er verspätet überweist. Die Zinsen waren ursprünglich eingeführt worden, um solche Liquiditätsvorteile auszuschließen.
Realitätsnaher Referenzwert
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen, das alleine 7.700 Euro an Zinsen nachzahlen sollte. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil darauf, daß zum Streitzeitpunkt 2013 die Zinssätze für Einlagen und Kredite zwischen 0,15 Prozent und 14,7 Prozent lagen, sechs Prozent also einen „realitätsnahen Referenzwert“ darstelle.
Die Abgabenordnung regelt, daß Steuerzahlungen, die mit mehr als 15 Monaten Verspätung geleistet werden, mit 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr, verzinst werden müssen. Allerdings gilt derselbe Zinssatz auch weiterhin umgekehrt für den Fall, daß Finanzämter Rückerstattungen zu spät überweisen. Experten gehen aber davon aus, daß die Regelung dem Bundesfinanzministerium jährlich zwischen 1,5 und zwei Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen beschert. (tb)