STUTTGART. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Landkreis Heilbronn verpflichtet, seine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu beschließen. Damit war der Eilantrag eines AfD-Kreistagsmitglieds erfolgreich.
Der Kreistag Heilbronn hatte Ende Juli 46 Personen für die neue Wahlperiode 2025 bis 2030 vorgeschlagen. Dabei stimmten die Abgeordneten über die Listen der Fraktionen ab, die zuvor entsprechend ihrer Stärke im Gremium Kandidaten benannt hatten. Während die Vorschläge aller anderen Fraktionen angenommen wurden, lehnte der Kreistag die sieben AfD-Bewerber komplett ab. Stattdessen setzte er Kandidaten ein, die von anderen Fraktionen eingebracht worden waren. Dabei stellten jeweils zwei Freie Wähler und CDU sowie jeweils ein Kandidat SPD, Grüne und FDP.
Im Heilbronner Kreistag stellen die Freien Wähler mit 23 Abgeordneten die stärkste Fraktion, gefolgt von der CDU mit 20 Sitzen. Die AfD-Fraktion verfügt über zwölf Mandate, die SPD über zehn und die Grünen über neun. Kleinere Gruppen bilden FDP (vier Sitze), Ökologisch-Demokratische Partei (zwei Sitze) und Linkspartei (ein Sitz).
AfD-Ausschluß erfolgte willkürlich
Der Abstimmung war eine Debatte im Verwaltungsausschuß vorausgegangen. Dort war beantragt worden, über die AfD-Liste separat abzustimmen. Begründung: Die Partei vertrete Positionen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung mißachteten. Mit dieser Entscheidung wollten sich die AfD-Kandidaten nicht abfinden und beantragten gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Die Richter stellten fest, daß das Verfahren gegen die Verfassung verstoße. Jeder Deutsche habe nach Artikel 33 des Grundgesetzes Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dies erfordere eine Prüfung der einzelnen Bewerber. Der Heilbronner Kreistag habe jedoch nicht über die Personen abgestimmt, sondern allein über die Herkunft der Liste. Damit sei der Ausschluß willkürlich erfolgt.
Landkreis Heilbronn verstoßt gegen Gleichheitsgrundsatz
Nach Auffassung der Kammer wäre es zulässig gewesen, über jeden Bewerber einzeln zu entscheiden. So könne geprüft werden, ob ein Kandidat für das Amt geeignet ist oder persönliche Ausschlußgründe vorliegen. Eine pauschale Ablehnung einer ganzen Liste ohne Rücksicht auf die vorgeschlagenen Personen verstoße dagegen gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Anders beurteilte das Gericht den Antrag der AfD-Fraktion. Ein politisches Gremium habe keinen grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Maßgeblich sei allein die individuelle Eignung der vorgeschlagenen Personen, nicht eine proportionale Repräsentation der Parteien.
Gegen den Beschluß kann der Landkreis Heilbronn innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (sv)





