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Beschluß: Verfassungsgericht rüffelt Bundestag wegen schleppender Wahlprüfung

Beschluß: Verfassungsgericht rüffelt Bundestag wegen schleppender Wahlprüfung

Beschluß: Verfassungsgericht rüffelt Bundestag wegen schleppender Wahlprüfung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Wie viel Zeit darf sich der Bundestag lassen? Foto: IMAGO / Arnulf Hettrich
Beschluß
 

Verfassungsgericht rüffelt Bundestag wegen schleppender Wahlprüfung

Ein Bürger beschwert sich beim Bundesverfassungsgericht, daß der Bundestag mit der Überprüfung der Bundestagswahl nicht in Gang kommt. Die Richter weisen die Beschwerde ab – aber äußern trotzdem Kritik am Parlament.
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KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundestag dafür gerügt, daß er den Wahlprüfungsausschuß erst am 26. Juni, vier Monate nach der Bundestagswahl und drei Monate nach seiner Konstituierung, gewählt hat. Die Gründe dafür erschlössen sich nicht „ohne Weiteres“, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß.

„Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden“, schreiben die Richter. Und sie könne auch nicht davon abhängen, „ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann“. Es sei wichtig, daß es im Rahmen der Wahlprüfung effektiven Rechtsschutz gebe, „auch infolge völkerrechtlicher Normen“.

Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

Anlaß für den Rüffel ist die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers, der das Bundesverfassungsgericht darum bat, den Bundestag zur Bildung des Wahlprüfungsausschusses zu verpflichten und die gegen die Bundestagswahl eingelegten Wahleinsprüche unverzüglich zu behandeln. Letzteres ist immer noch nicht geschehen.

Trotz der ausgesprochenen Rüge lehnte das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde letztlich ab. Es handle sich um das falsche Verfahren. Das Wahlprüfungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 Grundgesetz gehe einer Verfassungsbeschwerde „als spezieller Rechtsbehelf“ vor. Zuvor war bereits das Bündnis Sahra Wagenknecht in mehreren Verfahren zur Bundestagswahl in Karlsruhe gescheitert.

Nach Artikel 41 Grundgesetz ist Wahlprüfung „Sache des Bundestages“. Der entsprechende Ausschuß hat über die Gültigkeit der Wahlen und über Rechtsverletzungen bei den Wahlen zu entscheiden. Er besteht aus neun Mitgliedern. Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltermin gegen die Wahl beim Prüfungsausschuß vorgehen. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann dann Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht erhoben werden. (ser)

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Wie viel Zeit darf sich der Bundestag lassen? Foto: IMAGO / Arnulf Hettrich
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