KARSLRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Beschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt. Der Gesetzgeber habe „einen angemessenen Ausgleich“ zwischen dem „Schutz vulnerabler Menschen“ vor einer Infektion mit dem Coronavirus und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden, teilten die Richter am Donnerstag mit.
Sowohl das Recht auf Berufsfreiheit wie auf die körperliche Unversehrtheit müßten hinter dem Schutz des Lebens von Risikogruppen zurückstehen. Wer sich nicht gegen das Virus impfen lassen wolle, dem bleibe alternativ die Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu wechseln oder sich einen anderen Beruf zu suchen. „Neben dem erhöhten Risiko, schwerwiegend oder sogar tödlich an COVID-19 zu erkranken, war die staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen auch deshalb in besonderem Maße aktiviert, weil diese nicht oder allenfalls eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren.“
Auch, daß die Impfstoffe gegen die neue Omikron-Variante nicht mehr so gut wirkten und diese generell milder verlaufe, ändere nichts an der Zulässigkeit der Impfpflicht, urteilte der Erste Senat des Verfassungsgerichts. Die „Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung“ habe sich nicht verändert. (ho)