BERLIN. Ein Berliner Amtsgericht hat jetzt verneint, daß eine Klima-Kleberin, die stundenlang eine Kreuzung blockierte, die betroffenen Autofahrer genötigt habe. Es lehnte daher eine Geldstrafe gegen die Beschuldigte ab.
Die Entscheidung fällt mitten in die Diskussion, ob die Extremisten, die den Verkehr behindern, härtere Strafen bekommen sollten. Dies fordert die Opposition. Bisher waren die Blockierer meist mit Geldstrafen oder Seminarbesuchen davon gekommen. Lediglich in München wurde nach mehreren Taten und der Ankündigung, sich weiterhin auf die Straßen zu setzen, Vorsorgegewahrsam ausgesprochen.
„Klima-Kleberin“ verursachte stundenlangen Stau
Im konkreten Fall hatte sich die Frau, Mitglied der „Letzten Generation“, für mehrere Stunden an einer Kreuzung in Berlin-Friedrichshain festgeklebt und damit einen kilometerlangen Stau verursacht. Das Gericht sah darin keine Nötigung, wie die Welt berichtet, der das Urteil vorliegt. Auch die Bürgermeisterin von Friedrichshain-Kreuzberg, Clara Herrmann (Grüne), hatte sich mit „Klima-Klebern“ in ihrem Bezirk solidarisiert und sich dafür extra an eine blockierte Kreuzung begeben.
Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, daß die Extremisten zwar nicht Ort und Zeit der Blockade angekündigt haben. Wohl aber sei ihre generelle Absicht bekannt, derartige Aktionen im Stadtgebiet durchzuführen. Autofahrer könnten deswegen vorsorglich auf den ÖPNV umsteigen. Und dann würden sie auch nicht im Stau stehen.
Richter greift Autofahrer an
Der Richter schreibt in seinem Beschluß, daß es sich bei der blockierten Kreuzung um einen „allgemein bekannten, stark frequentierten Verkehrsbereich“ handele, an dem „auch ohne politische Aktionen regelmäßig mit Staus zu rechnen ist“.
Darüber hinaus greift der Richter die Autofahrer an. Diese seien „maßgeblich an dem Verbrauch von Öl beteiligt und damit Teil der Klimaproblematik“. Da Fahrzeugführer auch vom Klimawandel betroffen seien, würden die Blockierer für diese „mit demonstrieren“. Und weiter: „Die legitime Ausübung“ des Rechts auf Versammlungsfreiheit überwiege „bei Weitem“ die „nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange“ der Verkehrsteilnehmer. (fh)