KARLSRUHE. Die von der Großen Koalition beschlossene Wahlrechtsreform kann bei der Bundestagswahl Ende September zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag von FDP, Linkspartei und Grünen am Freitag abgelehnt. Die drei Oppositionsfraktionen hatten sich zusammengeschlossen, um die Reform zu verhindern.
Sie halten die von Union und SPD auf den Weg gebrachten Maßnahmen für unzureichend. Deren Ziel ist es, den inzwischen auf 709 Sitze angewachsenen Bundestag zu verkleinern. Über eine Wahlrechtsreform war seit Jahren gestritten worden. Nachdem eine Kompromißlösung von allen Parteien in zwei Legislaturperioden nicht zustande gekommen war, hatte die Große Koalition allein eine Regelung beschlossen.
Demnach soll es bei den derzeit 299 Wahlkreisen vorerst bleiben. Eine größere Reform solle es 2025 geben, für die eine Kommission bis Mitte 2023 Vorschläge machen soll. FDP, Linkspartei und Grüne hatten einen eigenen Entwurf eingebracht, durch den die Zahl der Wahlkreise auf 250 reduziert werden sollte.
Aktuelle Wahlrechtsreform habe nur geringen Effekt
Das Hauptverfahren läuft indes noch. Darin werde auch entschieden, ob die Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, teilte das Gericht mit. „Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.“
Laut den Oppositionsfraktionen hat die aktuelle Wahlrechtsreform nicht nur einen zu geringen Effekt, sie sei auch nicht eindeutig und begünstige die Union. Überhangmandate einer Partei werden nun teilweise mit ihren Listenmandaten verrechnet. Dabei werden bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert, wenn der Bundestag die Soll-Größe von 598 Sitzen überschreitet. (ls)