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Bundesverfassungsgericht: AfD Sachsen scheitert in Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht: AfD Sachsen scheitert in Karlsruhe

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Bundesverfassungsgericht: Es fehlen Unterlagen Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa
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AfD Sachsen scheitert in Karlsruhe

Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Teils ihrer Landesliste gescheitert. Es seien „nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt“ worden, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eine Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs in Leipzig steht noch aus.
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BERLIN. Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Teils ihrer Landesliste gescheitert. Die Beschwerde wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Es seien „nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt“ worden.

Die AfD habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, „Medieninformationen vorzulegen und deren Darstellung des Ablaufs der Parteitage und des weiteren Verfahrens zu zitieren“. Daraus könne „das dem Verfahren zugrundeliegende tatsächliche Geschehen nicht detailliert nachvollzogen werden“, heißt es in der Begründung.

Für eine Entscheidung müsse das Gericht auf die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Landeswahlausschuß zurückgreifen. Es sei notwendig, daß der Sachverhalt „allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen“ klar werde.

Am Donnerstag verhandelt der sächsische Verfassungsgerichtshof

Zudem sei nicht ersichtlich, in welcher Form die AfD „ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen betreibt oder betrieben hat“. Bei Fragen zum Landtagswahlrecht sind zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig. Am Donnerstag will der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig in der Sache verhandeln.

Der sächsische Landeswahlausschuß hatte am 5. Juli entschieden, zur Landtagswahl am 1. September nur 18 der 61 Listenbewerber der AfD zuzulassen. Die Partei habe ihre Liste bei zwei Versammlungen im Februar und März mit verschiedenen Versammlungsleitern und getrennten Wahlverfahren aufgestellt. Das sei nicht gestattet, lautete die Begründung des Gremiums. Die AfD widerspricht der Darstellung und geht von einer Versammlung aus, die lediglich unterbrochen worden sei. (ha)

Bundesverfassungsgericht: Es fehlen Unterlagen Foto: picture alliance/Uli Deck/dpa
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