DÜSSELDORF. Eine einheitliche Mindestgröße für Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Laut dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht sei die von der Landesregierung im vergangenen Jahr festgesetzte Mindestgröße von 1,63 Meter „sachgerecht und sehr nachvollziehbar“.
Nach dem Urteil vom Dienstag habe das Land NRW sich auf Untersuchungen der Polizei sowie eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 1,63 Meter auszugehen sei. Die Klage einer Polizeianwärterin, die wegen ihrer Körpergröße von 1,60 Meter abgelehnt worden war, wurde deshalb abgewiesen.
Gericht verlangte einheitliche Mindesgröße
Bis zum vergangenen Jahr hatten in NRW für männliche und weibliche Polizeianwärter noch unterschiedliche Mindestgrößen gegolten. Männer mußten mindestens 1,68 Meter groß sein, Frauen 1,63 Meter. Gegen diese Anforderung hatte eine abgelehnte Bewerberin geklagt und recht bekommen.
Unterschiedliche Größenanforderungen für Männer und Frauen, die darauf abzielten, den Frauenanteil bei der Polizei zu erhöhen, verstießen gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf damals. Das Land hatte daraufhin eine einheitliche Mindestgröße erlassen und diese neu begründet. (krk)