BERLIN. Asylbewerber, die nicht schnell genug in den zuständigen Drittstaat abgeschoben werden, dürfen in Deutschland bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.
Ein Asylbewerber aus dem Iran hatte gegen seine Abschiebung geklagt, nachdem ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Februar 2015 zurück nach Ungarn schicken wollte. Dort hatte er sich zuerst registrieren lassen. Ungarn wollte ihn zunächst auch zurücknehmen, doch nach der Dublin-Regelung muß die Rückführung innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Laut Dublin-Verfahren ist das EU-Land zuständig, in das der Asylbewerber zuerst einreiste.
Abschiebefrist lief während Gerichtsverfahren ab
Da es das BAMF nicht schaffte, den Iraner innerhalb dieser sechsmonatigen Abschiebefrist zurückzuschicken, zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Trier und klagte dort zunächst ohne Erfolg gegen seine Abschiebung. Doch das Bundesverwaltungsgericht gab ihm nun in letzter Instanz Recht.
Während des gerichtlichen Verfahrens sei die Abschiebefrist abgelaufen und damit die Zuständigkeit für das Asylverfahren von Ungarn auf Deutschland übergegangen, begründete der Vorsitzende Richter Uwe-Dietmar Berlit, die Entscheidung. Dies gelte vor allem, da sich Ungarn mittlerweile weigere, den Mann zurückzunehmen. Das EU-Land nimmt seit Ende 2015 keine Asylbewerber mehr auf. (mv)