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Sicherungsverwahrung: Freigelassener Triebtäter mißbraucht Kind

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Sicherungsverwahrung
 

Freigelassener Triebtäter mißbraucht Kind

Einem verurteilten Sexualverbrecher wird vorgeworfen, trotz elektronischer Fußfessel ein siebenjähriges Mädchen mißbraucht zu haben. Eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung wurde 2011 aufgehoben.
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Kinderpuppe: Sicherungsverwahrung für illegal erklärt Foto: Pixelio/Thorben Wengert

MÜNCHEN. Ein verurteilter Sexualverbrecher, der trotz elektronischer Fußfessel ein siebenjähriges Mädchen mißbraucht hat, muß sich vor dem Landgericht München verantworten. Eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung des als gefährlich geltenden 41 Jahre alten Mannes war nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2011 aufgehoben worden.

Wie die Nachrichtenagentur dapd berichtet, wurde der Mann bereits 1999 wegen schweren sexuellen Mißbrauchs an Kindern in 23 Fällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach der Aufhebung der Sicherungsverwahrung wurde der Sexualverbrecher im Januar 2012 auch aus der Therapie entlassen. Als Auflage mußte der Triebtäter eine elektronische Fußfessel tragen. Laut Anklage soll er sich in der Wohnung einer Bekannten an dem Mädchen vergangen haben.

Die in Deutschland bisher übliche, nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Schwerverbrecher wurde 2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als „Strafe ohne Gesetz“ geächtet. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte diese untersagt. (FA)

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