KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Verordnung einer Sicherungsverwahrung von Straftätern stark eingeschränkt. Bis zur gesetzlichen Neuregelung dürfen nur diejenigen psychisch kranken Täter eingewiesen werden, von denen „eine hochgradige Gefahr“ ausgeht, erneut schwerste Gewalt- und Sexualverbrechen zu begehen. Die Neuregelung wird am 1. Juni 2013 in Kraft treten.
Die Entscheidung war nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht 2011 durch eine Grundsatzentscheidung die in Deutschland bisher übliche, nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Schwerverbrecher für ungesetzlich erklärte. Vorausgegangen war dem eine Rüge des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der diese Vorgehensweise als „Strafe ohne Gesetz“ ächtete.
In der Folgezeit kamen daraufhin hochgradig gefährliche Kriminelle auf freien Fuß. Den Umgang mit diesen Altfällen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung nun geregelt. Künftig wird mit der vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Änderung die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur noch dann möglich sein, wenn sich ein Gericht diese Möglichkeit im Urteil ausdrücklich vorbehält oder sie von vornherein anordnet. (FA)