KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Verwahrung von Straftätern in psychiatrischen Kliniken unter Auflagen gebilligt. Nur „wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist“, könne eine Einweisung angeordnet werden, entschied der zweite Senat des höchsten deutschen Gerichtes in Karlsruhe am Donnerstag.
Am 1. Januar 2011 war das sogenannte Therapieunterbringungsgesetz in Kraft getreten, das die Verwahrung von besonders gefährlichen Straftätern auch nach Verbüßen ihrer Haftstrafe ermöglichen soll. Das Gesetz war nötig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung als illegale „Strafe ohne Gesetz“ rügte und bis zu zweihundert Schwerstkriminelle vor ihrer Freilassung standen.
Unterbringung in der Klinik statt Gefängnis
Das Therapieunterbringungsgesetz schließt diese Gesetzeslücke und ermöglicht die nachträgliche Kontrolle auch dieser Täter. Kernstück des Gesetzes ist die einer Sicherungsverwahrung vergleichbaren Unterbringung in Psychiatrien. Gegen dieses Gesetz hatten zwei Betroffene geklagt. Aktuelle Fälle dürften davon kaum betroffen sein. Nach der Rüge aus Straßburg behalten sich deutsche Gerichte gegebenenfalls in ihrer Urteilsverkündung eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vor. (FA)