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Ausländerkriminalität: Langjähriger Aufenthalt schützt nicht vor Ausweisung

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Ausländerkriminalität
 

Langjähriger Aufenthalt schützt nicht vor Ausweisung

Ausländer dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn sie seit zwanzig Jahren in Deutschland leben. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz diese Woche im Fall eines 48 Jahre alten Türken.
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Hinter Gittern: Kriminelle Ausländer dürfen auch nach Jahren abgeschoben werden Foto: Pixelio/Peter Reinäcker

MAINZ. Ausländer dürfen auch dann abgeschoben werden, wenn sie seit zwanzig Jahren in Deutschland leben. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz diese Woche im Fall eines 48 Jahre alten Türken. Der Mann hatte eine in Deutschland lebende Türkin geheiratet und auf diesem Wege eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

Wie das Rechtsmagazin Legal Tribune berichtet, wurde der Mann 2007 vom Landgericht Mainz unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt. Er hatte seine Frau zur Prostitution gezwungen und von den Einkünften gelebt.

Schwerkrimineller Türke ist öffentliche Gefahr

Nach der Verbüßung der Haftstrafe im Januar 2012 ordneten die Landesrichter eine anschließende Abschiebehaft an, was die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes nun bestätigte. Insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei eine Abschiebung auch nach so einem langen Aufenthalt in Deutschland zumutbar und diene der Generalprävention für andere Ausländer.

Als erschwerend sah es das Gericht an, daß sich der Mann keiner Schuld bewußt ist und sich als Opfer der deutschen Justiz und seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau wähnt. Die Scheidung akzeptiere er auch nicht, da sie nicht nach türkischem Recht vollzogen worden sei. Es sei daher auszugehen, daß die Frau im erheblichen Maße gefährdet ist. (FA)

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