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Asylrecht: Gerichte stoppen Abschiebungen nach Italien

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Handschellen_Thorben_Wengert_pixelio.de
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Asylrecht
 

Gerichte stoppen Abschiebungen nach Italien

Mehrere Verwaltungsgerichte haben das Bundesinnenministerium daran gehindert, Flüchtlinge nach Italien abzuschieben. Grund sei die angeblich menschenrechtswidrige Behandlung, welche Asylbewerber in dem Land befürchten müssten.
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Handschellen und Gerichtshammer: Deutsche Verwaltungsgerichte wollen bei der Abschiebepraxis Druck auf das Innenministerium ausüben Foto: Pixelio/Thorben Wengert

HAMBURG. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte haben das Bundesinnenministerium daran gehindert, Flüchtlinge nach Italien abzuschieben. Grund sei die angeblich menschenrechtswidrige Behandlung, welche Asylbewerber in dem Land befürchten müssten. Doch eigentlich sind die Gerichte nach dem Asylverfahrensgesetz gar nicht dafür zuständig.

Der Braunschweiger Verwaltungsrichter Wolfgang Bartsch gab als Motiv einen psychologischen Druck an, den man dadurch auf die Abschiebepraxis des Staates ausüben wolle. „Wie in jedem anderen Prozeß auch, muß sich ein Prozeßbeteiligter, der hin und wieder in einer gleich gelagerten Frage eine Niederlage vor Gericht einsteckt, überlegen, ob er so weiter macht, oder daraus eine Konsequenz zieht, um sich nicht immer wieder durch die Gerichte anhalten lassen zu müssen“, sagte er dem ARD-Fernsehmagazin „Panorama“.

Unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Italiener?

Nach „Panorama“-Informationen beteiligen sich rund ein Dutzend Verwaltungsgerichte an der Kampagne. Ihre Zuständigkeit sehen sie dabei durch das Grundgesetz gegeben. Im Artikel 19 heißt es hier: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Da nach Ansicht der Verwaltungsgerichte abgeschobene Asylbewerber in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten müssen, sehen sie sich befugt, den Rechtsweg gegen allgemeine Verwaltungsakte zuzulassen. Das Innenministerium widerspricht dieser Sichtweise. Nach der europäischen Flüchtlingsvereinbarung „Dublin II“ sei das europäische Land für den Asylantrag zuständig, welches der Antragsteller zuerst betritt. In den Aufnahmelagern Italiens herrsche auch keine „Ausnahmesituation“. (FA)

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