GÖTTINGEN. Zugezogene Ausländer dürften sich keine deutsch klingenden Vor- und Nachnamen zulegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen und wies damit die Klage einer Familie aus Aserbaidschan zurück. Die als Asylanten anerkannten Eltern hatten für sich und ihre drei Kinder geltend gemacht, deutsch klingende Namen würde sie vor Diskriminierung schützen.
Für das Gericht gab es keinen triftigen Grund, der eine Namensänderung nötig gemacht hätte. Es reiche nicht aus, wenn ein Name fremdsprachigen Ursprungs sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Weder würden Vor- noch Nachnamen die Familie aus der Masse der ausländischen Namen in Deutschland hervorheben, noch seien diese kompliziert zu schreiben.
Zwar wurde die von der Familie vorgetragene Möglichkeit zur Diskriminierung über den Namen vom Gericht prinzipiell nicht ausgeschlossen. Doch ein muslimischer Vorname alleine werde von anderen nicht als eine aktive Glaubensausübung wahrgenommen. Zudem sei es nicht Aufgabe des Namensrechtes, gesellschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. (FA)