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Familiennachzug: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Erfordernis „einfacher Deutschkenntnisse“

Familiennachzug: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Erfordernis „einfacher Deutschkenntnisse“

Familiennachzug: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Erfordernis „einfacher Deutschkenntnisse“

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Familiennachzug
 

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Erfordernis „einfacher Deutschkenntnisse“

Deutschkenntnisse als Vorraussetzung für den Ehegattennachzug verstoßen laut Bundesverwaltungsgericht nicht gegen das Grundgesetz. Die Richter wiesen damit die Klage einer türkischen Analphabetin ab.
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Justizpalast in Leipzig: Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Foto: Pixelio/Erich Westendarp

LEIPZIG. Die Spracherfordernis beim Ehegattennachzug verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag entschieden.

Die Regelung, wonach ein ausländischer Ehegatte „mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen“ muß, bevor er eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommt, wurde 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt.

Dagegen hatten eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf Kinder geklagt, deren Visumanträge im Jahr 2008 von der Deutschen Botschaft in Ankara aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt worden waren.

Nachzugsvoraussetzung rechtmäßig

Die Klage der Türkin, die nach eigenen Angaben Analphabetin ist, hatte bereits das Berliner Verwaltungsgericht Berlin abgelehnt. Ihr Ehemann war 1998 als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. 2001 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Inzwischen hat der Türke eine sogenannte „Niederlassungserlaubnis“ in Deutschland.

Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner zwischen 1994 und 2006 geborenen Kinder, die er laut Gericht in den Jahren zuvor immer wieder in der türkischen Heimat besucht hatte.

Nach Ansicht der Leipziger Richter ist die im Gesetz vorgeschriebene  Nachzugsvoraussetzung rechtmäßig. Sie sei auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz genießen.

„Unmißverständliches Signal“

Auch die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie ermächtigt dem Urteil zufolge die Mitgliedstaaten der EU, „den Familiennachzug davon abhängig zu machen, daß der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt“. Die deutsche Regelung schließlich diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies außerdem darauf hin, daß dem Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei zumutbar sei, „wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat“.

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, lobte in einer Pressemitteilung die „überfällige Klarheit“, die das Leipziger Urteil geschaffen habe: „Allen ausländischen Familien wird das unmißverständliche Signal gesendet, daß es ohne Deutsch nicht geht.“ (vo)

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