KASSEL. Das Bundessozialgericht in Kassel hat arbeitslosen Ausländern aus bestimmten Ländern ein dauerhaftes Recht auf Sozialhilfe zugesprochen. Im konkreten Fall hatte ein französischer Langzeitarbeitsloser auf Weiterzahlung von Hartz-IV-Bezügen erfolgreich geklagt. Das Arbeitslosenamt in Berlin-Mitte hatte dem französischen Staatsbürger nach der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten weitere sechs Monate lang Sozialhilfe ausgezahlt, verweigerte aber danach weitere Zahlungen.
Nach deutschem Gesetz dürfen Einwanderer nach neun Monaten keine Sozialhilfe erhalten, wenn sie sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Allerdings machte das Bundessozialgericht das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 geltend, wonach die beteiligten Länder sich gegenseitig verpflichten, Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten in ihren Sozialsystemen wie die eigenen Bürger zu behandeln.
Rechtsanspruch auch für türkische Staatsbürger?
Dieses multilaterale Staatenabkommen würde schwerer wiegen als die nationale Gesetzgebung, entschieden die obersten Sozialrichter Deutschlands zugunsten des 39jährigen Franzosen. Dieser würde gemäß dem Führsorgeabkommen den gleichen Anspruch auf Sozialhilfe wie Deutsche besitzen. Zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens gehört neben einem Großteil der EU-Mitgliedsstaaten unter anderem auch die Türkei. (FA)