WIEN. Eine Liebeserklärung in Gold hat in Österreich zu einem aufsehenerregenden Rechtsstreit geführt. Ein iranisch-österreichisches Ehepaar kämpfte bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH) um ein jahrzehntealtes Eheversprechen.
Der Mann hatte seiner Frau einst 1.000 Goldmünzen zugesagt, eine in Teheran übliche Form der sogenannten „Morgengabe“. Nun urteilte ein Gericht, das Versprechen gilt grundsätzlich, aber nicht in vollem Umfang.
Im Jahr 1993 hatte der Bräutigam seiner Zukünftigen in einer Zeremonie in Teheran versprochen, ihr „auf Verlangen“ 1.000 Goldmünzen zu schenken, als Zeichen seiner Zuneigung und sozialen Stellung. Ein solches Versprechen gilt im iranischen Recht als verbindlich. Nach der Scheidung im Jahr 2022, die der Mann im Iran einseitig vollzog, wollte er jedoch nichts mehr davon wissen. Die Zusage sei rein symbolisch gewesen, erklärte er.
Islamisches Recht sei grundsätzlich anwendbar
Das Paar, beide iranisch-österreichische Doppelstaatsbürger, lebt in Wien. Die Frau erfuhr erst später von der Scheidung und forderte daraufhin die Erfüllung der Morgengabe. Da der Mann die Zahlung verweigerte, zog sie vor das Bezirksgericht Hernals, im 17. Wiener Gemeindebezirk. Dieses gab ihr recht: Das iranische Eheversprechen sei auch in Österreich wirksam, solange es nicht gegen grundlegende Wertvorstellungen des österreichischen Rechts verstoße.
Der Mann berief sich darauf, daß er die Goldmünzen nie habe zahlen können und der Betrag, rund 500.000 Euro nach heutigem Goldpreis, seine wirtschaftlichen Möglichkeiten bei weitem übersteige. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sah das anders: Zum Zeitpunkt des Eheversprechens habe es zumindest möglich erscheinen können, daß der Mann die Verpflichtung eines Tages erfüllt.
Frau muß beweisen, daß Mann Gold zahlen kann
Daraufhin wandte sich der Mann an den Obersten Gerichtshof. Dieser bestätigte nun grundsätzlich die Anwendbarkeit iranischen Rechts auf den Fall – allerdings mit Einschränkungen. Zwar sei die Morgengabe ein anerkanntes Institut des iranischen Familienrechts, doch müsse die Durchsetzung in Österreich verhältnismäßig erfolgen.
Das Höchstgericht entschied, daß der Mann für die ersten 110 Goldmünzen beweisen müsse, daß er nicht zahlen könne. Für die restlichen 890 liegt die Beweislast bei der Frau. Sie muß darlegen, daß ihr Ex-Mann leistungsfähig ist. Das Bezirksgericht Hernals muß nun prüfen, wie nach iranischem Recht die Zahlungsfähigkeit festgestellt wird – auch in Hinblick auf künftige Einkünfte des Mannes. (rr)






