Der Vortrag des emeritierten Germanistik-Professors der Kieler Universität, Hans-Günter Schmitz, über „Die Amerikanisierung der deutschen Sprache und Kultur“ vor dem Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS) hat ein juristisches Nachspiel (JF 7/07). Linke Studentengruppen glaubten, in der am 21. Januar im Audimax gehaltenen Rede nicht nur antiamerikanische, sondern gar „nationalsozialistische“ Redewendungen gehört zu haben. In einem Flugblatt, unterschrieben nicht nur von sechs linken bis linksradikalen Hochschulgruppen, sondern auch von der Jungen Union und der liberalen Studentengruppe, wurde den christdemokratischen Studenten vorgeworfen, sie hätten den „offen rechten Ansichten“ des Kieler Professors zugehört, ohne sich von ihnen zu distanzieren. Daraus schlossen die Unterzeichner, der Kieler RCDS sei in die Nähe von Rechtsextremen gerückt. Die Forderungen des RCDS, die Vorwürfe, die unberechtigt seien, zurückzunehmen, fruchteten nur zum Teil. Junge Union und Liberale unterzeichneten eine Unterlassungserklärung. Die übrigen blieben bockig. Daraufhin wurden sie vom RCDS verklagt. Und nun trafen sich die Beteiligten mit ihren Anwälten vor dem Kieler Amtsgericht. Die Richterin hatte inzwischen das Redemanuskript von Schmitz durchgearbeitet und war zu dem Schluß gekommen, man könne daraus eine Gesinnungsnähe zu rechten Auffassungen erkennen. Ihre Belege: „Schlüsselwörter“ der Rechten seien etwa „Selbstbestimmung“ und „Fremdbestimmung“, aber auch die „Überfremdung der Deutschen“. Daß Schmitz den amerikanischen Einfluß auf die „totale Kriegsniederlage“ Deutschlands ebenso zurückführte wie auf eine angeblich lange Okkupationszeit, die aber tatsächlich nur vier Jahre angedauert habe, nämlich von 1945 bis 1949, sei eine rechtsradikale Behauptung. Was denn die amerikanische Kultur, die der Redner auch angeführt habe, mit der Amerikanisierung der Sprache zu tun habe, wollte die Richterin wissen und schob auch diese Argumentation in die rechtsradikale Ecke. Und daß Schmitz die historischen Sprachreinigungsvereine im 18. und 19. Jahrhundert „einseitig positiv“ beurteilt habe, ohne die Nachteile, nämlich die Verhinderung internationaler Einflüsse auf die Deutschen, zu erwähnen, wertete die Richterin als rechte Einfärbung seiner Auffassungen. Da sei es durchaus legitim gewesen, daß die linken Hochschulgruppen die Distanzierung des RCDS verlangt hätten. Im übrigen bewertete sie die Angriffe der Linken als Ausdruck der Meinungsfreiheit und ließ erkennen, daß sie die Absicht habe, die Klage abzuweisen, es sei denn, die beiden Parteien einigten sich vorher auf eine gemeinsame Erklärung. Der Rechtsanwalt des RCDS, Trutz Graf Kerssenbrock, zeigte sich überrascht von der einseitigen Auslegung des Referats von Schmitz durch die Richterin, die eine Einigung der Parteien kaum noch möglich mache. Wenn aber die Linken dem RCDS bestätigten, daß er ins demokratische Spektrum gehöre, werde man der Einigung zustimmen. Das lehnten die Linken ab. Graf Kerssenbrock nannte die Attacke der Linken eine „unglaubliche Diffamierung des RCDS“, die nichts anderes bewirken solle, als die christdemokratischen Studenten aus dem demokratischen Spektrum zu verdrängen und die von der Richterin aus dem Vortragsmanuskript herausgefilterten Begriffe zu denunzieren, um die linke Deutungshoheit zu verteidigen. Es gebe keine Rechtspflicht für den RCDS, sich von dem Vortrag zu distanzieren, denn die seitens der Richterin angeprangerten Formulierungen seien nichts als Tatsachenbehauptungen, die historisch nicht falsch sind. Die Behauptung, sie seien rechtsradikal, sei unvertretbar. Die Richterin meinte, über Graf Kerssenbrocks Äußerungen lachen zu müssen, der sie daraufhin rügte und ankündigte, die nächste Instanz anzurufen, falls die Richterin die Klage abweisen sollte. Das Urteil soll am 20. August verkündet werden.
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