MÜNSTER. Islamische Beschneidungsfeiern am Karfreitag sind nicht mit dem Feiertagsgesetz von Nordrhein-Westfalen vereinbar. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Münster hervor. Eine Beschneidungsfeier, die „neben Koranlesungen, Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse“, habe unterhaltenden Charakter und sei deshalb nicht zulässig.
Daß Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als „zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr“ besonders zu schützen, als solches unerheblich, urteilte das Gericht.
Geklagt hatte ein Gastwirt, der durch das Verbot der Stadt Köln die Religionsfreiheit verletzt sah. Auch dem Argument, die Beschneidung von moslemischen Männern sei verpflichtend, folgte die Kammer nicht. Für die Beschneidung komme im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe deswegen „kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten.“ Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln die Veranstaltung untersagt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. (ho)