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Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Zweiter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Zweiter Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Zweiter Teil

 

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Zweiter Teil

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Warum macht es einen so gravierenden Unterschied für das Völkerrecht, ob es sich bei den Rechtssubjekten mehrheitlich um Monarchien oder repräsentative Demokratien handelt? Nun, es liegt an der Eigenheit des Völkerrechtes, in seinem Kern noch immer auf dem Römischen Recht zu beruhen. Dieses geht aber von drei wesentlichen Elementen aus: das ist zunächst der unbedingte Wille des Rechtsträgers, die unbedingte Verfügungsgewalt über seinen Besitz und die unbedingte Gleichheit zu anderen Rechtsträgern.

Was ist darunter zu verstehen? Der Wille des einzelnen Rechtsträgers gilt im Römischen Recht als absolut. Zwar wird dieser Wille auf der einen Seite durch Gesetze eingeschränkt, insbesondere was das Verhältnis zu anderen Rechtsträgern betrifft, aber auf der anderen Seite kann sich dieser Wille überhaupt erst durch den Schutz dieser Gesetze entfalten. Um das zu ermöglichen, muß das Römische Recht aber notwendig von einer Einheit des einzelnen Rechtsträgers mit seinem Willen ausgehen.

Eine Totalität des Willens im Römischen Recht

Hat der einzelne keinen erkennbaren Willen, so kann er nicht Rechtsträger sein. Die absolute Verfügungsgewalt über ihn und seinen Besitz fällt dann an seine Verwandte, heißt es bereits bei den Zwölftafelgesetzen. Hat er aber diesen Willen, so hat er die absolute Verfügungsgewalt über sich und seinen Besitz. Sein Besitz aber, das ist alles, was nicht selbst Rechtsträger ist: Vieh, Land, Gesinde, Kinder, Ehefrau – sogar seine verheirateten Söhne mit ihren Familien – sie alle unterstehen seiner häuslichen Gewalt.

In seiner frühen und radikalsten Ausgestaltung sprach das Römische Recht dem einzelnen Rechtsträger sogar die Möglichkeit zu, auch über Leben und Tod eines jeden zu bestimmen, der dieser häuslichen Gewalt unterstellt war. Diese Totalität des Willens im häuslichen Leben, die selbst über den Tod andauerte, sie wird durch die Einbindung in das politische Leben eingeschränkt. Hier, in der Begegnung eines Rechtsträgers mit dem anderen Rechtsträger, herrschte nicht rechtliche Ungleichheit, sondern Gleichheit.

Römische Rechtsvorstellungen wurden vom Völkerrecht übernommen

Es ist einsichtig, wie diese Rechtsvorstellung vom Völkerrecht übernommen wurde. Die Patria Potestas, es ist der Souverän, der väterlich über sein Reich herrscht. Seine uneingeschränkte Verfügungsgewalt, es ist die Nichteinmischung eines anderen Souveräns in die inneren Angelegenheiten. Ein anderer, dem er auf der Grundlage der Rechtsgleichheit begegnet. Dieses Zusammenspiel, wie es im europäischen System absolutistischer Staaten den Höhepunkt fand, es mußte mit der repräsentativen Demokratie niedergehen.

Denn sämtliche Elemente, die hier für das Römische Recht als wesentlich beschrieben wurde, sie kann der Souverän einer repräsentativen Demokratie eigentlich nicht aufweisen. Weder der unbedingte Wille des Rechtsträgers, noch die unbedingte Verfügungsgewalt über seinen Besitz oder die unbedingte Gleichheit zu anderen Rechtsträgern ist hier länger gegeben. Dadurch aber wird das hierauf gründende Völkerrecht früher oder später ad absurdum geführt. Betrachten wir die Sache näher.

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Erster Teil

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