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Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Erster Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Erster Teil

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Erster Teil

 

Vom Völkerrecht und der repräsentativen Demokratie – Erster Teil

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Der Gedanke hinter dem modernen Völkerrecht, wie es sich zum ersten Mal im Westfälischen Frieden zeigte, ist eigentlich recht einfach. Menschen, die zum Frieden entschlossen sind, sollten innerhalb einer Gemeinschaft nicht rücksichtslos ihre Interessen gegen andere durchsetzen, sondern sich darum bemühen, diese Interessen mit den Interessen anderer abzustimmen. Das alles auf der Grundlage von Rechtsgleichheit und allgemeingültigen Gesetzen.

Diese Vorstellung von Recht und Gesetz, wo der einzelne Staatsbürger innerhalb einer Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten ist, wird im modernen Völkerrecht auf die einzelnen Staaten übertragen. Und ebenso, wie von dem einzelnen erwartet wird, ein gesetzestreuer Bürger zu sein, anderen mit Respekt zu begegnen und vermeintliches Unrecht nicht gleich mit der Faust zu vergelten, so wird gleiches auch von Staaten erwartet. Sie sollen sich mit Respekt begegnen. Und sich an Gesetze halten.

Alles das ist für den Rechtsfrieden nötig, der hier zum Weltfrieden werden soll. Denn nichts geringeres als dieser ist es, der am Ende von Immanuel Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ steht. Es ist die analoge Übertragung der Rechtsbeziehungen einer bürgerlichen Gesellschaft auf die Rechtsbeziehungen von Staaten. Wie Menschen, die ihre Interessen nicht in Einklang bringen und vor Gericht gehen, bevor sie den Fehdehandschuh werfen, so sollen hier Staaten übergeordnete Institutionen anrufen, bevor sie in den Krieg ziehen.

Ein erheblicher Denkfehler

Auf den ersten Blick ein vernünftiger Gedanke, der entsprechend viele Anhänger besitzt. Doch leider beruht er auf einem ganz erheblichen Denkfehler. Denn Staaten können nicht so einfach wie einzelne Menschen als Rechtspersonen betrachtet werden. Das ging gerade noch zur Zeit Kants, als beinahe alle relevanten Staaten als Königreiche existierten, das heißt aber als Länder, in denen ein einzelner Mensch der Souverän und damit der Rechtsträger war. Hier war der Analogieschluß durchaus zulässig.

Doch 1795, als diese Schrift erschien, gab es bereits mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Französischen Republik zwei Staatsformen, die von diesem Rechtsdenken eigentlich nicht mehr erfaßt werden können. Denn es handelt sich hierbei um sogenannte repräsentative Demokratien. Das ist aber etwas völlig anderes. Und je mehr sich diese Staatsform ausbreiteten, desto hinfälliger wurde das überkommene Völkerrecht. Es fiel nur bisher den wenigsten auf.

 

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