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Polizeiliche Dauerüberwachung

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Vor genau einem Jahr berichteten alle Medien schon einmal über die Sicherungsverwahrung – nicht Sicherheitsverwahrung, wie häufig zu lesen ist –, die wieder in das Interesse der Öffentlichkeit gerückt war. Damals und auch heute noch protestieren die Einwohner der Kreisstadt Heinsberg in Nordrhein-Westfalen gegen einen dort lebenden, aus der Haft entlassenen Sexualstraftäter. Jeden Abend gab es eine Mahnwache vor dem Haus des Bruders des Sexualtäters Karl D. Der Landrat als Chef der Kreispolizeibehörde hatte zudem eine polizeiliche Überwachung rund um die Uhr angeordnet.

Karl D. war im Jahr 1995 durch das Landgericht München wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Im April 1994 mißbrauchte der Täter zwei junge Anhalterinnen stundenlang in seinem VW-Bus, den er hierfür extra präpariert hatte. Der Mann bedrohte die vierzehn und fünfzehn Jahre alten Mädchen mit einer Pistole, versetzte sie in Todesangst, fesselte und knebelte sie und fügte ihnen bei den Vergewaltigungen schmerzhafte und entwürdigende Verletzungen zu. Bei der damaligen Urteilsverkündung ordnete das Gericht keine Sicherungsverwahrung an.

Gegen Dauerüberwachung geklagt

Während der Haft stellte das Gericht nun – wiederum aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen – fest, daß vom Verurteilten doch weitere Sexualstraftaten zu erwarten seien und ein Hang zu erheblichen Straftaten bestehe. Dies war jedoch keine neue Tatsache und genügte nicht für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung.

Gegen die dauernde Überwachung hatte nun der Bruder des Sexualstraftäters geklagt. Denn mit der Überwachung wird zwangsläufig auch die Familie rund um die Uhr überwacht, die den Straftäter aufgenommen hat. Am Montag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen nun entschieden, daß die polizeiliche Dauerüberwachung von Karl D. und damit auch der Familie seines Bruders in Heinsberg rechtmäßig ist.

Gefahr für die Allgemeinheit

Gestritten wurde um die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit des § 16a PolG NRW – Landesrecht Nordrhein-Westfalen „Datenerhebung durch Observation“. Zudem, so die Kläger, unterziehe sich Karl D. nun einer ambulanten Therapiemaßnahme, so daß von ihm keine Gefährlichkeit im Sinne von § 16 a des Polizeigesetzes ausgehe.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts in Aachen führte jedoch aus, daß man die Regelung des Polizeigesetzes für anwendbar halte. Die Feststellungen eines Gutachters ließen nach wie vor den Schluß zu, daß Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Nun stellen sich bei jedem interessierten Bürger doch einige Fragen:

Gutachterwillkür und Steuerlasten

Wieso konnte ein Gutachter bei der Verurteilung feststellen, daß von diesem Mann keine Gefahr mehr ausgehe – und am Ende seiner Haftstrafe wird wiederum genau das Gegenteil attestiert? Wie kann es sein, daß wir Steuerzahler für einen „ehemaligen“ Sexualstraftäter pro Monat 100.000 Euro aufwenden müssen – bei angenommenen 50 Straftätern, die bewacht werden müssen, sind dies immerhin 60 Millionen Euro pro Jahr? Wird diese Bewachung ein Leben lang so weitergehen?

Was wird die Politik zukünftig tun, damit wir „europarechtskonform“ diese Verbrecher wegschließen und damit die Allgemeinheit ausreichend schützen können?! Es ist juristisch umstritten, ob die Neuregelungsversuche der Bundesregierung bei einer Unterbringung zur Therapierung rechtlich Bestand haben werden. Wir benötigen aber zukünftig Gesetze, die unsere Bürger effektiv schützen!

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