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Primat der Politik: Corona-Wiederaufbaufonds: Letzte Hoffnung Karlsruhe?

Primat der Politik: Corona-Wiederaufbaufonds: Letzte Hoffnung Karlsruhe?

Primat der Politik: Corona-Wiederaufbaufonds: Letzte Hoffnung Karlsruhe?

Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht
Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
Primat der Politik
 

Corona-Wiederaufbaufonds: Letzte Hoffnung Karlsruhe?

Das Bundesverfassungsgericht hat die deutsche Zustimmung zum europäischen Corona-Wiederaufbaufonds vorerst gestoppt. Doch ein Gericht kann die normative Kraft des Faktischen nicht aufheben. Es galt und gilt der Primat der Politik. Ein Kommentar von Thorsten Hinz.
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Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. März, die dem Bundespräsidenten die Unterzeichnung des deutsche Beitrittsgesetzes zum europäischen Corona-Wiederaufbaufonds vorerst untersagt, ist keine Vorentscheidung in der Sache, sondern nur ein „Hängebeschluß“, der verhindern soll, daß vor der gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden und das Urteil schon vor seiner Verkündigung zur Makulatur wird.

Gleichwohl, schreibt der ehemalige Wirtschaftsweise Lars Feld in der Neuen Zürcher Zeitung, handele es sich um „ein Verfahren von potenziell großer Tragweite“, die über das Technische hinausgehe. Denn „der Einstieg in eine Fiskalunion (ist) verfassungsrechtlich hochproblematisch“, dazu „müßten das Grundgesetz und vermutlich die europäischen Verträge geändert werden und eine entsprechend breite Diskussion im Vorfeld stattfinden. Daher hat der Hängebeschluß des BVerfG die Brisanz, die ihm zu Recht zukommt.“

Das ist eine überaus optimistische Deutung. Man kann die Eilentscheidung auch als einen rein symbolischen Akt betrachten, mit dem das Gericht seine Würde wahrt. Die Hoffnung aber, daß Karlsruhe den Wiederaufbaufond und damit die Fiskal- und Schuldenunion stoppt, dürfte sich als Illusion erweisen.

Ein Gericht kann die normative Kraft des Faktischen nicht aufheben

Der Grund ist nicht das parteipolitisch bestimmte Personal, obwohl Gerichtspräsident Stephan Harbarth, der bis zu seiner Berufung nach Karlsruhe 2018 Stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion im Bundestag war, mit ständigen Einlassungen zur Tagespolitik zu erkennen gibt, daß er den Parteisoldaten nicht ablegen kann.

Der Hauptgrund ist ein anderer: Es handelt sich primär um eine politische und keine rechtliche Frage. Also muß sie politisch entschieden werden. Das Verfassungsgericht kann die normative Kraft des Faktischen, die durch politische Grundsatzentscheidungen, so falsch sie auch sein mögen, in Gang gesetzt worden ist, nicht aus der Welt schaffen. Und je länger diese normative Kraft wirkt, umso mehr paßt sich das Rechtsverständnis ihr an.

Vergleichbare Klagen haben daher in der Vergangenheit allenfalls kosmetische Veränderungen gebracht. Vielleicht wird Karlsruhe die strittigen Punkte auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Begutachtung vorlegen. Der EuGH ist ganz klar ein politisches Gericht, das jede, aber auch jede Maßnahme für rechtens erklärt, die den in den Fugen krachenden EU-Laden über die Zeit zu retten verspricht.

Irgendein juristischer Kniff , irgendeine Notstandsklausel wird sich schon finden. Eventuell bequemt die Bundesregierung sich auch dazu, in das Gesetz eine Kompromißformel einzufügen, die den rechtlichen Bedenken formal Rechnung trägt, ohne den Geldfluß zu behindern. Die Welt zitierte den Chefvolkswirt der Commerzbank mit den Worten: „In zurückliegenden Urteilen zu europarechtlichen Fragen haben die Verfassungsrechtler den Politikern häufig mehr Gestaltungsspielraum zugebilligt als bei Fragen, die im Grundgesetz selbst geregelt sind.“

„Berücksichtigung der internationalen politischen Konstellation“

So habe das Gericht auch das Anleihenkaufprogramm PSPP nach einigen marginalen Ergänzungen akzeptiert. Außerdem ist das Gesetz vom Bundestag mit Zweidrittel-Mehrheit gebilligt worden. Im äußersten Fall kann sie Grundgesetz so hinbiegen, daß die Finanzierung des Wiederaufbaufonds mit deutschem Steuergeld rechtens erscheint.

Doch so weit braucht es gar nicht kommen, wie ein Blick in frühere Urteile zeigt. Im Sommer 1990 beantragten sieben Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Einstweilige Anordnung gegen den Einigungsertrag, weil er Veränderungen des Grundgesetzes enthielt. Das Junktim zwischen Vertrag und Verfassungsänderung verletzte ihre parlamentarischen Rechte, lautete ihre Begründung. Vor allem ging es um die Frage der ehemaligen Ostgebiete, die damit en passant endgültig abgeschrieben wurden. Bis dahin galt die Rechtsauffassung, daß erst ein gesamtdeutscher Souverän befugt wäre, die Grenzfrage abschließend zu regeln.

Das Gericht erklärte den Antrag für zulässig, wies ihn aber als „unbegründet“ zurück. Die Bundesregierung dürfe die Maßnahmen ergreifen, „die nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung zur Wahrnehmung der historischen Chance der Herstellung der Einheit Deutschlands geboten erscheinen“. Dazu zähle die „Berücksichtigung der gegebenen nationalen wie internationalen politischen Konstellation“ (Hervorhebung JF), insbesondere „der noch fortbestehenden alliierten Rechte“.

Das Rechtliche läßt sich nicht losgelöst vom Politischen betrachten

Es galt also der Primat der Politik, ihre normative Kraft bestimmte das Recht. Nebenbei: Hatten die Antragsteller wirklich erwartet, daß das Verfassungsgericht anders entscheiden, den Vertrag in einer für das Ausland zentralen Frage für ungültig erklären, das Veto der Siegermächte riskieren und damit den Einigungsprozeß aufhalten, wenn nicht zu Fall bringen würden?

Das Rechtliche läßt sich nicht losgelöst vom Politischen betrachten. War die Lage 1990 durch äußere Zwänge, durch die Folgen von 1945 ff. bestimmt, so ist sie es jetzt durch das Grundübel des 1992 unterzeichneten Maastricht-Vertrags, der für Deutschland ein „Versailles ohne Krieg“ (Le Figaro) bedeutet. Diese Fessel hat die Bundesrepublik sich freiwillig angelegt.

Die Erklärung, der Verzicht auf die D-Mark und die Einführung des Euro sei der Preis der Wiedervereinigung gewesen, weil Frankreich ihr sonst nicht zugestimmt hätte, ist an den Haaren herbeigezogen. Die Amerikaner wollten die Einheit, die Russen wollten sie, allein auf diese beiden kam es an!

„Das eben ist der Fluch der bösen Tat, daß sie, fortzeugend, immer Böses muß gebären“, heißt es bei Schiller. Der frühere Kanzler Helmut Kohl war in die Falle der Franzosen gegangen, die über die die Neutralisierung der Bundesbank die präventive politische Kastrierung des vereinten Deutschland wollten. Sein Nachfolger Gerhard Schröder machte alles noch schlimmer, weil er zuließ, daß die südeuropäischen Weichwährungsländer der Währungsunion beitraten.

Ein politischer Konflikt erfordert eine politische Argumentation

Gegen alle Vernunft und Fakten durften sogar die Griechen mit von der Partie sein. Andererseits, wer weiß, welchem Druck Schröder ausgesetzt war. Bundesbankpräsident Ernst Welteke, der die Teilnahme Athens kritisiert hatte, wurde durch eine Intrige – wegen einer läppischen, unklaren Hotelrechnung, die an die Medien durchgestochen wurde – zum Rücktritt veranlaßt. Kanzlerin Angela Merkel hat der deutschen Selbstbeschädigung die Krone aufgesetzt. So hat sie zugelassen, daß der Italiener Mario Draghi und die Französin Christine Lagarde den Kurs der EZB bestimmen konnten.

Daran kann keine noch so gut begründete Klageschrift und kein Verfassungsgericht etwas ändern. Weil es sich, wie gesagt, um einen politischen Konflikt handelt, müßte politisch argumentiert, müßten Debatten entfacht, Mehrheiten organisiert, das Volk auf die Straße gebracht werden. Doch wie soll das gehen ohne parlamentarische und Medienmacht? Im Übrigen würde eine Volksbefragung ergeben, daß eine Mehrheit wirklich an die Chimäre einer deutsch-französischen Freundschaft glaubt.

Bleibt tatsächlich Karlsruhe als letzte Hoffnung. Doch sie kann nur enttäuscht werden.

Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck
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